3. Es ist dahin zu wirken, daß den Armeniern in den Gebieten, wo sie in geschlossenen Siedelungen wohnen, von den Georgiern und Tataren lokale Autonomie gewährt und auch in den übrigen Teilen Transkaukasiens ihnen volle Freiheit in der Ordnung ihrer kirchlichen und kulturellen Angelegenheiten zugestanden wird.
II. Bezüglich der Türkei ist zu berücksichtigen:
. . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Die türkische Regierung ist zu bewegen, in den an sie nach dem Brester Frieden und dem Vertrag mit Transkaukasien zurückfallenden Gebieten den Armeniern, wo sie in geschlossenen Siedelungen wohnen, lokale Autonomie zu gewähren und in den übrigen Teilen des Landes ihnen volle Freiheit in der Ordnung ihrer kirchlichen und kulturellen Angelegenheiten zuzugestehen.
Mai.
388.
(Kaiserlich
Deutsche Botschaft.)
Telegramm.
Konstantinopel, den 3. Mai 1918.
An Auswärtiges Amt.