IX.

Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena.

[Nachstehend ist das Stiftungs-Statut in dem Wortlaut wiedergegeben, den es vermöge der gemäß § 117 vorgenommenen Neuredaktion kürzlich erhalten hat. In dieser Gestalt ist es unter dem 5. Dezember 1905 vom Großh. S. Staatsministerium Departement des Innern genehmigt und alsbald veröffentlicht worden und am 1. Januar 1906 in Kraft getreten.[45]

Es dürfte jedoch manche Leser interessieren, auch den ursprünglichen, noch ganz von E. Abbe selbst herrührenden bezw. angenommenen Text, ausgegeben im August 1896, kennen zu lernen und daraus zugleich Art und Umfang der Abänderungen und Ergänzungen zu ersehen.

Zu diesem Zwecke sind — unter Fortlassung von wenigen ganz unbedeutenden und rein redaktionellen Abänderungen — in dem nachfolgenden Abdruck

a) alle in dem ursprünglichen Text vom August 1896 nicht enthaltenen Worte bezw. Sätze kursiv gedruckt, mögen sie neu hinzugefügt oder an die Stelle von anderen getreten sein,

b) diejenigen Worte bezw. Sätze des alten Statuts, welche in der neuen Ausgabe weggefallen oder durch andere ersetzt sind, an den zugehörigen Stellen in Anmerkungen wiedergegeben.

Die Marginalien sind Zusatz des Herausgebers.]

[Dem Text der Erstausgabe des Statuts gingen die folgenden beiden Erklärungen voraus.]