durch den Stifter errichtet worden.

Dasselbe soll nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung vom 1. Oktober 1896 ab an die Stelle der Stiftungs-Urkunde vom 19. Mai 1889 treten und diese insoweit außer Wirksamkeit setzen, als nicht ihr Inhalt in diesem Statut ausdrücklich als in Geltung verbleibend erklärt ist.


Titel I.

Konstituierende Bestimmungen.

§ 1.

Zwecke der Stiftung.

Zwecke der Stiftung.

Die Zwecke der Carl Zeiss-Stiftung sind:

A.