durch den Stifter errichtet worden.
Dasselbe soll nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung vom 1. Oktober 1896 ab an die Stelle der Stiftungs-Urkunde vom 19. Mai 1889 treten und diese insoweit außer Wirksamkeit setzen, als nicht ihr Inhalt in diesem Statut ausdrücklich als in Geltung verbleibend erklärt ist.
Titel I.
Konstituierende Bestimmungen.
§ 1.
Zwecke der Stiftung.
Zwecke der Stiftung.
Die Zwecke der Carl Zeiss-Stiftung sind:
A.