Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann nicht auf Widerruf erfolgen, sondern nur entweder auf einen bestimmten, zum voraus vereinbarten Zeitraum oder auf Lebenszeit bezw. bis zum Eintritt vertragsmäßiger Pensionierung.

Abberufung eines V. M.

Abberufung eines Vorstandsmitgliedes wird, außer im Fall freiwilligen, von der Stiftungsverwaltung angenommenen Rücktritts desselben von den Funktionen, lediglich begründet durch den Ablauf des dafür vereinbarten Zeitraumes und durch Beendigung oder Aufhebung des Vertragsverhältnisses, auf Grund dessen die Ernennung gemäß § 26 erfolgte. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist jedes Mitglied zum Rücktritt berechtigt, wenn es dabei auf den als Funktionszulage geltenden Teil seines Gehaltes verzichtet.

§ 28.

Besondere Verpflichtungen der V. M.

Die Mitglieder der Vorstände (Geschäftsleitungen) bei den Stiftungsbetrieben müssen neben ihrer besonderen Funktion fortgesetzt eine regelmäßige Mitarbeit in den wissenschaftlichen, technischen oder kaufmännischen Angelegenheiten in einem von den Betrieben ausüben, hinsichtlich welcher Tätigkeit sie der betreffenden Geschäftsleitung als Kollegium wie alle übrigen Beamten der Firma untergeordnet bleiben.

Sie dürfen außer dem Dienst der Stiftung kein besoldetes Amt bekleiden.

Sie dürfen, abgesehen von den Sozien der Stiftung hinsichtlich ihres eigenen Betriebes, in keiner Form Bezüge haben, deren Höhe abhängig ist vom Bruttogewinn, Reingewinn oder Betriebsüberschuß der ihrer Leitung unterstellten Firma oder eines Betriebszweiges derselben.

Sie dürfen keinen auf ihre Funktion bezüglichen Titel führen.

§ 29.