Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit ein neues Betriebsunternehmen in oder außerhalb Jena errichtet oder übernimmt, welches nicht dauernd oder vorübergehend durch die Geschäftsleitung eines schon bestehenden Stiftungsbetriebes zu verwalten ist, so haben hinsichtlich seiner Verwaltung alle Bestimmungen des Titels II dieses Statuts gleichfalls in Geltung zu treten.
Seiner besonderen Geschäftsleitung muß jedenfalls ein Mitglied des Vorstandes der Optischen Werkstätte oder des Glaswerks als Mitglied angehören.
§ 34.
Falls die Carl Zeiss-Stiftung in ein neues Betriebsunternehmen eintritt im Gesellschaftsverhältnis mit einem andern, so dürfen hinsichtlich seiner Verwaltung die Vorschriften dieses Titels II auch für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses keinen weitergehenden Abänderungen unterworfen werden, als § 32 hinsichtlich des Glaswerks vorsieht.
Verträge, welche dem entgegen wären, darf die Stiftung nicht eingehen.
Titel III.
Allgemeine Normen für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung.
§ 35.
Arbeitsgebiet der St.-Betriebe.
Die gewerbliche Tätigkeit der Carl Zeiss-Stiftung soll jederzeit auf dasjenige Arbeitsgebiet beschränkt bleiben, dem die jetzigen Geschäftsunternehmungen angehören. Sie darf also, abgesehen von jeweils erforderlichen Hilfsbetrieben irgend welcher Art, fortgesetzt nur in solchen Zweigen der Optik, der Glastechnik, des Instrumentenbaues und verwandter Industrieen gewerblich sich betätigen, welche die jetzige engere Verbindung zwischen Technik und Wissenschaft in den Betrieben der Stiftung, sei es im Gebrauchszweck der Erzeugnisse, sei es in den Herstellungsbedingungen derselben, aufrecht erhalten.