Wirtschaftliche Anrechte im Dienstverhältnis.

§ 66.

Gewährleistung eines festen Zeitlohns.

Alle Arbeiter und Geschäftsgehifen in den Stiftungsbetrieben müssen gegen einen mit jedem zum voraus vereinbarten festen Zeitlohn, pro Woche oder pro Monat, eingestellt werden.

Dieser ist auch für die in die Arbeitswoche fallenden gesetzlichen Feiertage fortzugewähren, im übrigen aber nur nach Verhältnis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, soweit Verkürzung dieser nach dem eigenen Willen des Betreffenden oder durch Behinderung auf seiner Seite oder infolge von gleichzeitiger Abwesenheit der Mehrheit in einer Betriebsabteilung stattgefunden hat, und nicht § 70 zur Anwendung kommt.

§ 67.

Verbot bezw. Einschränkungen der Herabsetzung des Zeitlohns.

Der feste Lohn oder Gehalt, der in einem Stiftungsbetrieb einem Arbeiter, Geschäftsgehilfen oder Beamten einmal ohne ausdrücklichen Vorbehalt gewährt, oder ungeachtet solchen Vorbehalts für länger als ein Jahr einmal fortgewährt worden ist, darf auch bei zeitweiliger, oder dauernder Verkürzung der täglichen Arbeitszeit nicht wieder herabgesetzt werden, sofern nicht der Betreffende zu ordnungsmäßiger Fortsetzung seiner früheren Tätigkeit unfähig wird und deshalb, oder sonst aus Gründen, die in seiner Person liegen, zu einer andern Arbeitsstellung im Betrieb übergeht.

§ 68.

Zuschläge bei Überarbeit pp.