Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen für Zwecke nach § 1, B darf jedoch die Stiftung niemals über den Zinsbetrag des Reservefonds hinaus übernehmen[69].
§ 101.
Nähere Erläuterung der Stiftungszwecke. § 1 B Ziff. 1.
Im Sinne des § 1 sub B an erster Stelle namhaft gemachten Zweckes liegt nach der Absicht des Stifters alles, was die in den Stiftungsbetrieben vertretenen Zweige der feintechnischen Industrie über den nächsten Interessenkreis der Betriebe hinaus fördern und unmittelbar oder mittelbar die Leistungen dieser Industrie gegenüber den Aufgaben, welche die wissenschaftliche Forschung und praktische Bedürfnisse ihr stellen, erhöhen kann — mithin alles, was der Weiterbildung ihrer wissenschaftlichen Grundlagen, der Verbesserung ihrer technischen Hilfsmittel und erhöhtem Zusammenwirken von Wissenschaft und Technik auf ihrem Arbeitsfeld zu dienen geeignet ist, nicht minder aber auch alles, was auf Hebung der wirtschaftlichen Lage des ganzen Industriezweiges und Förderung und Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Angehörigen abzielt.
§ 102.
Direktiven für § 1 B Ziff. 1.
Die Betätigung der Carl Zeiss-Stiftung zugunsten der in § 101 umschriebenen Zwecke kann im besonderen erfolgen:
durch Inangriffnahme oder Unterstützung wissenschaftlicher Studien und Versuche oder sonstiger Unternehmungen, welche Aufgaben des genannten Industriezweiges zum Gegenstand haben und dessen Interessen weiter zu fördern vermögen — gleichgültig, ob solche in der Tätigkeit der Stiftungsbetriebe selbst Anknüpfungen finden und ganz oder zum Teil mit deren Einrichtungen und durch deren Personal betrieben werden können, oder ob sie von Fremden veranlaßt sind und ausgeführt werden müssen;
durch Anregung oder Unterstützung literarischer Arbeiten irgend einer Art, welche auf die Fachinteressen Bezug haben;
durch Heranziehen begabter Personen zu höherer Ausbildung auf Kosten der Stiftung für den Dienst des Industriezweiges, dem die Stiftungsbetriebe angehören;