Die Prämien für das laufende Risiko, welches bei jedem einzelnen die Mitversicherung seiner Angehörigen der Firma jeweils auferlegt, sind mit Hilfe der Tabellen der Renten- und Versicherungsbanken ohne besondere Mühe von Jahr zu Jahr zu berechnen.

Zu § 77.

Für die Vorstände der Stiftungsbetriebe bedeuten die Bestimmungen des § 77 eine wichtige Direktive ihrer Geschäftspolitik. Sie wissen, daß sie nicht, wie sogar Staatsbetriebe noch verfahren dürfen, überschüssig gewordene Arbeitskräfte jederzeit haufenweis auf die Straße weisen können, außer wenn sie sehr große Entschädigung leisten wollen. Also können sie auf irgend welche Unternehmungen, die erhebliche Vermehrung des Personals erfordern ohne begründete Aussicht auf dauernde Beschäftigung, nur dann sich einlassen, wenn sie die Sicherheit haben, daß bei solchen Geschäften ephemerer Art auf alle Fälle so viel übrig bleibt, um nötigenfalls jene nachträglichen Lasten ohne wirklichen Verlust übernehmen zu können. — Und dieses ist mir durchaus erwünscht. Ich will in der Tat unter scharfe Repression gestellt haben, daß meine Nachfolger jemals sich mitschuldig machen könnten des volkszerstörenden Unfugs, den die Großindustrie darin noch treiben darf, daß sie, um immer mehr Geschäfte zu machen, ohne Rücksicht auf die Folgen für andere, beliebig viele von sonstigen Arbeitsgebieten abzieht und von ihren Unternehmungen abhängig werden läßt, ohne jenen irgend eine Gewähr für ein dauerndes Unterkommen bieten zu können und ohne auch nur die Verpflichtung anzuerkennen, im ungünstigen Fall zur Erlangung anderen Fortkommens selbst mithelfen zu müssen.

Die Sonderbestimmung im drittletzten Absatz zugunsten der nicht im Lehrvertrag, sondern als »Arbeiterlehrlinge« zur Ausbildung für die eigenen Bedürfnisse des Betriebes eingestellten jugendlichen Personen will das im § 99 des nächstfolgenden Titels grundsätzlich ausgesprochene Verbot des »Lehrlingszüchtens« auch unter praktische Garantien stellen — wofür hinsichtlich der auf Lehrvertrag (ohne Lohn) einzustellenden eigentlichen »Lehrlinge« die Verhältnisse selbst schon genügend sorgen.

Für den Fall, daß etwa in späterer Zeit die Leiter der Stiftungsbetriebe und ihre nächsten Gehilfen einmal finden sollten, daß die vielen, durch die statutarischen Einrichtungen ihnen auferlegten Rücksichten auf Interessen anderer ihre Tätigkeit erheblich schwieriger gestalte, als es sonst in der Industrie zu sein pflegt, so soll ihnen dieses zugegeben, aber zugleich gesagt sein: daß der Urheber dieser Einrichtungen auch durchaus nicht die Absicht gehabt hat, ihnen das Leben besonders leicht zu machen. — Meine Nachfolger und die anderen oberen Beamten der Stiftungsbetriebe werden es gewiß jederzeit in der Ordnung finden, daß sie selbst lebenslänglich angestellt seien, ihnen gegenüber also die Stiftung das Risiko zu tragen habe, ihre Gehälter auch in ganz schlechter Zeit fortzahlen zu müssen. So finde ich nun auch in der Ordnung, daß sie ab und zu den Kopf darüber sich zerbrechen mögen, wie es anzufangen sei, um einen ganz kleinen Teil solcher Vorteile wie sie selbst haben allen ihren Mitarbeitern wahren zu können.

Zu § 79.

Daß auch die durch § 77 getroffene Anordnung neben zweifellos wohltätigen Wirkungen den Mangel hat, gelegentlichem Mißbrauch ausgesetzt zu sein, teilt sie mit allen menschlichen Einrichtungen. Ich bin also durchaus darauf gefaßt, daß ab und zu einmal ein recht raffinierter Patron die Abgangsentschädigung zu Unrecht sich erzwingt, weil er es so anzufangen versteht, daß man ihn mit Schaden los zu werden suchen muß, um größerem Nachteil zu entgehen. Eine tüchtige und anständige Arbeiterschaft, die im Besitz wertvoller Rechte sich weiß, wird aber schon ihres eigenen Ansehens wegen dafür sorgen, daß derartiger Mißbrauch höchstens ganz vereinzelt vorkommen kann. Die beste Waffe dagegen wird sein, alle Streitfälle, die aus § 79 sich ergeben mögen, pure einer Arbeitervertretung gemäß § 64 des Statuts in die Hand zu legen, wie § 92 als zulässig hinstellt. Eine solche Instanz würde sicher allen Versuchen jener Art das Wasser gründlich abzugraben verstehen.

Zu § 84.

Es würde in hohem Grad unangemessen sein, jede formell rechtswidrige Handlung einzelner, die vielleicht nur einer Unbesonnenheit entsprungen ist, unter die Strafe des Verlustes wertvoller Anrechte zu stellen. Der § 84 schreibt deshalb vor, daß die Rechtsfolgen einer Auflösung des Arbeits- oder Anstellungsverhältnisses durch einen Betriebsangehörigen erst nach Ablauf einer gewissen Bedenkzeit eintreten können.

Selbstverständlich schließt diese Bestimmung nicht aus, daß ein willkürliches Verlassen der Arbeit, auch wenn es noch nicht den Tatbestand einer Aufhebung des Arbeitsvertrages seitens des Betreffenden selbst darstellt, infolge besonderer Umstände unter § 79 fallen und Aufhebung des Vertrags seitens der Firma begründen kann.