Je vollständiger auch in diesem Punkt die Idee des »Brotherrn« aus den Beziehungen zwischen Unternehmer und unselbständigem Arbeiter oder Angestellten eliminiert ist, desto freier wird die Bahn für die Erkenntnis einer möglichen tatsächlichen Interessengemeinschaft beider Teile und — wenn die Einrichtungen danach sind — für die Pflege eines gesunden Solidaritätsgefühls. Wo die Arbeitsordnung jedem Arbeiter als »Pflicht« auferlegt, »in allen Stücken« das Interesse des Arbeitgebers d. h. des ihm gegenüberstehenden Kontrahenten zu vertreten, oder dergl. — da gibt es solches sicher nicht.
Zu § 79.
Titel V führt in §77 für alle, welche das dritte Jahr im Dienst der Stiftung zurückgelegt haben[89], eine besondere bisher noch nicht zur Anwendung gekommene Art des Dienstvertrages ein: eine Zwischenstufe zwischen dem lebenslänglichen Vertrag der oberen Beamten, in welchem der Prinzipal jedes Rechtes der Kündigung seinerseits sich begibt, und dem völlig freier Kündigung unterstellten gewöhnlichen Arbeits- oder Anstellungsvertrag der RGO und des HGB. — nämlich einen Vertrag, der zwar die Kündigung selbst aus ganz beliebigen Gründen dem Prinzipal noch frei läßt, für den Fall aber, daß die Kündigung ohne schuldbare Veranlassung seitens des andern Teils erfolgt, diesem eine besondere Entschädigung vertragsmäßig zusichert.
Für jeden, Beamten oder Arbeiter, ist von dem Tag ab, an welchem er in diese neue Vertragsform eintritt, der jener Zusicherung entsprechende Anspruch ein Rechtsanspruch aus seinem Vertrag geworden, dessen nicht-begründete Verweigerung Verletzung des eingegangenen Vertrags seitens des Prinzipals bedeuten würde. Deshalb muß, wenn die neue Vertragsform nicht ein leerer Schein ohne rechtlichen Inhalt bleiben soll, die Auslegung des Vorbehalts »schuldbare Veranlassung« unter die strengen Regeln gestellt sein, nach welchen Entbindung von der Erfüllung eines eingegangenen Vertrags, d. h. Vertragsaufhebung, zu begründen ist.
Vertragsentbindung des einen Kontrahenten kann aber, abgesehen von dem Fall höherer Gewalt, nur gerechtfertigt werden, erstens: durch schwere Vertragsverletzung seitens des einen Teils und, zweitens: durch »wichtige« Gründe für Nichtfortsetzung des Vertrags, d. h. aber: durch Tatsachen, welche zwar außerhalb der vertragsmäßigen Tätigkeit selbst liegen können, auf diese letztere aber so wesentlichen Bezug haben, daß sie, wenn sie schon vorher bestanden hätten, den andern Teil vom Eingehen des Vertrags vernünftigerweise hätten abhalten müssen.
Hieraus ergibt sich von selbst die in § 79 versuchte Spezifikation der Fälle »schuldbarer Veranlassung« in bezug auf die besonderen Verhältnisse des industriellen Arbeits- und Anstellungsvertrags, nach den dort angeführten 6 Punkten. Die beiden ersten von ihnen decken die Fälle schwerer Vertragsverletzung, nämlich die »grobe« Pflichtverletzung im Einzelfall und die fortgesetzten, den vertragswidrigen Animus bekundenden Verstöße; die vier letzten aber machen diejenigen Tatsachen namhaft, die im Sinne des Vorangehenden als »wichtige Gründe« für Nichtfortsetzung des Vertrags gelten müssen. Die letzteren stehen unter den beiden Gesichtspunkten:
erstens, dem Prinzipal kann nicht zugemutet werden, mit jemand in Vertrag zu bleiben, wenn er dadurch sichtlicher Gefahr ungebührlichen Schadens sich aussetzt (3. und 4. Punkt);
zweitens, der Prinzipal darf einem andern, mit dem er sonst noch in Vertrag steht, nicht zumuten, daß dieser behufs Erfüllung seines Vertrags, d. h. in der dienstlichen Tätigkeit, sei es als Vorgesetzter oder als Untergebener oder als Mitarbeiter, persönlichen Verkehr pflegen müsse mit jemand, der ihn selbst, in Person oder in Eigentums- oder anderen Interessen, schwer verletzt hat, oder der in bürgerlicher Ehre oder menschlichem Ansehen kompromittiert ist (5. und 6. Punkt).
Erweisliche Tatsachen, welche unter den ersten oder den zweiten von diesen Gesichtspunkten fallen, rechtfertigen Nichtgewährung der für den Fall der Entlassung zugesicherten Entschädigung, d. h. Entbindung des Prinzipals von der Vertragserfüllung, deshalb, weil solche Tatsachen, wenn dergleichen schon früher vorgelegen hätte, den Prinzipal vom Eingehen des Vertrages unbedingt hätten abhalten müssen.