Fußnoten:
[32] Mit Anhang:
1. Gesetz über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden vom 7. Januar 1854.
2./3. Ministerialverordnungen vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875, betreffend Versammlungen.
[33] Bezieht sich auf die Tatsache, daß in Jena kurz vorher eine Versammlung mit diesem Thema zwar nicht direkt verboten, doch aber, als nicht gehörig angemeldet, beanstandet worden war — weil dieses Thema nicht zu einer »politischen« Versammlung passe.
[34] In der amtlichen Ausgabe des Gesetzes (Regierungs-Blatt von 1854, Nr. 4, pp. 17, 18) fehlen die Worte »unter den«; der Satz des § 2 erscheint daher dort sprachlich als unverständlich. — Der vorstehende Abdruck gibt wörtlich den Text, mit welchem, gemäß den Landtagsverhandlungen, der Landtag das Gesetz angenommen hat.