Vierter Abschnitt.

Maiengeding und Walbernzins.

Je nach der Eintheilung des Jahres in zwei, drei oder vier Jahreszeiten waren eben so viele Volksversammlungen (Allding), allgemeine Opferfeste und Gerichtszeiten des Jahres anberaumt. Zu zweit auf Sommer und Winter verlegt, hiessen die Gerichte Maigeding und Herbstgeding, nach späterer christlicher Benennungsweise Walburgis und Martini. Seit den karolingischen Kapitularien werden drei ungebotene Gerichte durchgehends üblich (tria generalia placita) und fallen auf Sommer (Walburgis), Herbst (Martini), und Winter (Weihnachten). Ungebotene Gerichte hiessen sie im Gegensatze der vom Gerichtsherrn den Unterthanen gebotenen, weil erstere in ihrem Zusammentreffen mit gleichmässig vorausbestimmten Fristtagen allgemein gewusst waren und keiner vorgängigen Ansagung bedurften. Sie entschieden nicht bloss über Mein und Dein, sondern auch über die Idealgüter von Freiheit und Ehre, somit über Krieg und Frieden, und ihre Aussprüche waren die allgiltigen der Volkssouveränetät, wie sie unsre Zeit in ihren Landsgemeinden, Ständeversammlungen und Parlamenten anerkennt. Sie benannten sich nach Nächten, weil der Tag

sich aus der Nacht gebiert und daher der landwirthschaftliche Kalender nach Neumond und Mondabnahme rechnet. Die Zeit der Zwölften (Weihnachten bis Dreikönig) nennt man in Schwaben und dem angrenzenden Theile der Schweiz Klöpfleinsnächte und Nidelnächte; in Baiern Rauch-, Löselnächte und Gennachten; in Deutschböhmen Undernächte; bei den heidnischen Angelsachsen hiessen sie Mutternächte. In gleicher Analogie spricht man von Fasnacht, Rumpelnacht und der durch die Ortspolizei gewährten Freinacht. So hiess denn auch das Maigericht Walburgisnacht, dänisch noch Valdborg aften (Abend). "An sant Walipurg abent ze ingaende maien" pflegt die Zeitbestimmung zu lauten in den Klingnauer Urkunden aus dem 14. Jahrhundert. Anfänglich steht das Walburgsgericht noch zu Zweit mit dem Wintergerichte zusammen, erst später auch mit dem Herbstgerichte zu Dritt. Die Offnung des Dorfgerichtes zu Sondernau von 1615 setzt zweimaliges Jahresgericht fest, das Mertensgericht (11. Nov.) und das Welbermael, Walburgismahlzeit am 1. Mai. Zöpfl, Alterth. des Deutsch. Reichs und Rechts 1, 306. Dagegen sagt die Offnung des Dorfes Wettingen (gedruckt im Wetting. Archiv 125): "Wir söllend ouch dry rechte geding da haben, der soll eines sin vff Sannt Waldpurgen tag in Meyen acht tag vor oder meh, das andere vff Sannt Martinstag, das dritt vff sannt Hilarien." Dieselbe Bestimmung in dem Dinggerichte zu Dietikon und Schlieren v.J. 1259 steht verzeichnet: Argovia 1, 78. Dabei blieb Walburgis auch später in den Städten ein Termin der Aemter-Erneuerung; "jerlichen zu Meyen, wann Statt und Ampt Räth zusammen schwerend", heisst es im Zuger Recht 1566. Hds. Sammlung der Aargau. Histor. Gesellsch. Die Taglöhner-Ordnung von Oppenheim von 1523 bestimmt nach derselben Frist den Beginn der Zwischenrast bei der täglichen Handarbeiten: "dass sich die tagloner ein stund schlafens underziehen an iren tagarbeiten und das anheben, so der stock ein blatt überkompt, dass einer ein aug domit bedecken müge, nemlich von Philipp Jacobi (1. Mai) bis uf

Margaretha (13. Juli)." Mone, Oberrhein. Ztschr. 1, 196. Im Alterthum hatten die Gerichtsversammlungen mit Fest- und Trinkgelagen geendet, die für die Verköstigung der weither gekommenen Mannschaft nicht zu umgehen waren. Daraus entsprang der Brauch bei den späteren Land- und Markgerichten, den Gerichtsherrn und seine Leute zu beköstigen, den Schöffen Trank und Speise zu verabreichen und ihnen einen Zinskuchen mit dem hineingebackenen Trinkpfenning auf den Heimweg zu verehren. Die Kosten wurden aus den eingezogenen Bussen bestritten. Hier folgt eine Kostenberechnung des Maiengerichtes im Fronhof zu Wolen in den Freienämtern, v.J. 1620, handschriftl. im Archiv Muri, Scrin. L, I. Das Stift Muri war zu Wolen Lebens- und Untergerichtsherr; der obergerichtliche Entscheid stand beim Landvogt zu Baden, der daher nebst Landschreiber, Weibel und Substituten mit anwesend sein musste. Das Stift hatte ausser in Wolen auch noch in den Dörfern Muri, Boswil und Bünzen dieselbe Judicatur. Wie hoch sich nun die Kosten dieser hier jährlich achtmal wiederholten Gerichtstage für den Lehensherrn beliefen, zeigt folgendes Aktenstück.

Rechnung was Ao. 1620 im Meyengricht zu Wollen verzert und verbrucht worden. Dass mal vnd Abentrunk 23 Gld. 38 Sch.—Ueberzehrung ob Ihr Herren verritten 2 Gld. 10 Sch.—Durch die HHn. Landvogt, Landschryber, ire Diener, Pfarer vnd Weibel am Nachtmal verzert 3 Gld. 10 Sch.—für Höuw vnd Haber über Nacht 1 Gld. 8 Sch.—Hrn. Landvogt Brämen v. Zürich verehrt an einem Goldstuck 14 Gld. 2 Pf.—Sinem Diener 1 Kronen.—Hn. Landschryber Zur Louben an einer Spanischen Dublon 7 Gld. 1 Pf.—Sinem Substituten 1 Gld.—In die Kuchj 1 Gld. Summa 55 Gld. 36 Sch.

Alterthümlich und von naiver Umständlichkeit waren die Bräuche, unter denen die Ortschaften jeweilen ihren Zins zu überbringen hatten.

Der Walpertszins musste vom hessischen Dorfe Salzberg