Zu S. 9.

Das Seite 9 gepriesene freisinnige Zolldekret ist bereits durch ein anderes ersetzt, das wiederum Differenzialzölle einführt und die wichtigsten Erzeugnisse der Kolonie mit Ausfuhrabgaben beschwert. Gegen die alte Zollordnung ist die neue am 1. Juli 1872 in Kraft getretene immerhin ein bedeutender Fortschritt. Ihre Hauptzüge sind: Vereinfachte Nomenklatur; statt 766 zählt der Tarif nur noch 122 zollpflichtige Artikel auf. — Erhebung des Zolles vom Gewicht statt vom Taxwerth der Waaren (für einige Artikel sind ad valorem Zölle beibehalten). — Zollfreiheit spanischer Waaren, in spanischen Schiffen, — Zollrabatt für fremde Waaren in spanischen Schiffen. Der Rabatt beträgt 25%, soll nach je 2 Jahren um 5% ermässigt werden und Juli 1879 aufhören (vorausgesetzt natürlich, dass bis dahin der Einfluss der spanischen Rheder aufgehört hat). — Baumwollengarne ohne Unterschied der Nummern, der Zahl der Drähte (und der Farbe) zahlen 10 Cents per Kg. — Eiserne sowohl als hölzerne Fahrzeuge können gegen Erlegung einer Abgabe eingeführt werden. — Zollfreiheit für allen Bedarf zu Schiffbau- und -Ausbesserung, wogegen die Prämie für grössere in Manila gebaute Schiffe wegfällt. — Die wichtigsten Ausfuhrzölle sind: Zucker 14 Cents, Abaca 20 Cents, Indigo 100 Cents, flüssiger desgl. 10 Cents, Reis 5 Cents, Kaffee 30 Cents, Farbehölzer 4 Cents per 100 Kg. (durchschnittlich etwa 2% vom Werth.) —

Alle Abgaben für Leuchtthurm, Hafenreinigung u. s. w. werden in eine einzige, nach dem Tonnengehalte der ausgeladenen Güter zu entrichtende Ausladegebühr umgewandelt. Schiffe in Noth und solche die ihre Fracht in andere Fahrzeuge umladen, oder löschen um sie wieder einzunehmen, sind frei, Dampfboote die periodisch verkehren gleichfalls. Die Einfuhr hölzerner und eiserner Schiffe ist gegen Erlegung eines Eingangszolles gestattet. Jedes spanische Schiff kann in jedem fremden Platz frei gekielholt und besichtigt werden.

Einige Erläuterungen werden die Wichtigkeit der im neuen Tarif enthaltenen Reformen deutlicher machen:

Der Zoll auf weisse, schwarze und rosa Baumwollengarne betrug 40 Proz. vom Werth in spanischen, 50 Prozent in Schiffen fremder Flagge. Dieser hohe Zoll war vor mehr als 30 Jahren eingeführt worden zum Schutz einer kaum vorhandenen, später aber durch Zuckerpflanzungen fast ganz verdrängten Baumwollenkultur und einer, von einem Mestizen eingerichteten Maschinenspinnerei, die aber bald darauf wieder einging. Der Zoll blieb fortbestehn und traf gerade den blühendsten Gewerbzweig der Philippinen, die Weberei; er würde ihn vernichtet haben, wenn die Kaufleute nicht Mittel gefunden hätten, die Zölle zu umgehen. Das spanische Sprichwort sagt: »Quien hizo la ley, hizo la trampa« (wer das Gesetz macht, macht auch das Schlupfloch). Garne von gewissen Farben zahlten nur den allgemeinen Zoll von 7, beziehungsweise 14 Prozent. Man färbte daher die Garne in England so, dass die Farbe leicht auszuwaschen war, oder umgab einen Ballen weisser Garne mit einer Kruste gefärbter, oder webte Stoffe mit so losem, spärlichem Einschlag, dass die Kettenfäden leicht herausgezogen und als Garn benutzt werden konnten. 50 Prozent Steuer konnten die Garne nicht tragen, daher wurde fast nicht ein Stück zu diesem Satz eingeführt. Schon Dampier bemerkt: »die Spanier können und wollen schmuggeln so gut als irgend eine Nation, die ich kenne.« (Pinkerton XI. 3).

Ein anderer Uebelstand war, dass die Zölle nicht nach dem jeweiligen Werthe der Waaren, sondern nach einem vor mehr als 30 Jahren festgesetzten, in den meisten Fällen höheren Werth, als heut, berechnet wurden. Auch hiervon hatte die Regierung keinen Vortheil, denn da solche Gegenstände, für welche im Tarif keine Werthbestimmung enthalten war, wirklich abgeschätzt wurden, so benutzten die Kaufleute diesen Umstand, um zu hohe Schätzungen zu umgehen. Waren z. B. feste Werthe für Shirting von 36″ und 37″ Breite angegeben, so wurden solche von 36½″ eingeführt, deren Zoll nach den wirklich geltenden Marktpreisen viel geringer ausfiel.

Zum Schutz des ganz unbedeutenden, einheimischen Schiffsbaues durfte kein hölzerner Dampfer von weniger als 400 Tonnen eingeführt werden, ein sehr schlimmes Gesetz für eine Kolonie, in welcher fast der ganze Verkehr zu Wasser stattfindet, deren schmale Meeresstrassen das Kreuzen gegen den Wind sehr erschweren; es kam einem Verbot gleich da grosse Dampfer den gegenwärtigen Bedürfnissen des Verkehrs nicht entsprechen. Die kleinen aber können in unzählige Flussmündungen und Buchten dringen, um Produkte zu holen oder vor einem plötzlichen Sturm Schutz zu suchen. Eiserne Dampfschiffe mussten eine hohe Summe zahlen für das Recht, die spanische Flagge zu führen.

Sehr verderblich für den Wohlstand der Kolonie ist die Wiedereinführung der durch R. D. 5. April 1869 aufgehobenen Differenzial- und Ausfuhrzölle. Von ersteren hat ausser den spanischen und kolonialen Rhedern Niemand Vortheil. Handel zwischen den Philippinen und dem Mutterlande ist kaum vorhanden. Nach der Balanza mercantil betrug 1863 zwischen Spanien und den Ländern östlich vom Kap, die Einfuhr in Spanien 650,000 Doll., die Ausfuhr weniger als 500,000 Doll., zusammen 1,150,000 Doll., wovon 61,000 Doll. nach englischen und holländischen Besitzungen. Nach den Philippinen gehen vorzüglich Bücher und Papier 150,000 Doll., Gemüse, Früchte, Eingemachtes 168,000 Doll., Spirituosen 125,000 Doll. (Diario 23. 7. 66.)

Die überwiegende Menge der Einfuhren kommt aus England, aber ein beträchtlicher Theil derselben (von Einigen wird er auf die Hälfte geschätzt) ist deutschen und schweizer Ursprunges. Unmittelbar aus deutschen Häfen wird nichts verschifft, da die spanischen Schiffe, denen bis jetzt allein die Einfuhr zufällt, nur in England laden.