Bis in die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts waren die englischen Kaufleute in den Städten des Ordenslandes gern gesehene Gäste. Ihre Stellung war im allgemeinen eine sehr freie. Sie wohnten in den Häusern vornehmer Bürger und betrieben ihre Geschäfte unter deren Schutz. Die Bestimmungen des Gästerechts wurden scheinbar ihnen gegenüber sehr milde gehandhabt. Die englischen Kaufleute verkauften, soviel wir sehen können, ihr Tuch auch im Detail und trieben Handel, mit wem sie wollten[44]. Die Bewohner der an der Nordsee gelegenen Städte waren in erster Linie an dem Handel mit Preußen beteiligt; wir finden dort Kaufleute aus London, Lynn, York, Norwich, Hull, Bristol, Beverley, Colchester und Boston[45].
In der Mitte der siebziger Jahre trat in dem guten Verhältnis, das bis dahin die Beziehungen der englischen Kaufleute zu Preußen beherrscht hatte, eine Trübung ein. Wir dürfen die veränderte Haltung der Preußen nicht allein auf ihren Wunsch zurückführen, den steigenden Umfang des englischen Verkehrs in ihren Städten einzudämmen. Es ist sicher kein Zufall, daß wir von Beschränkungen des englischen Handels erst hören, als die englischen Kaufleute nach dem Tode Eduards III., wie wir im nächsten Kapitel sehen werden, mit weitgehenden Forderungen hervortraten und dadurch den Streit mit der Hanse herbeiführten. Als Antwort auf die 1378 aufgestellte Forderung, ihnen für immer zuzugestehen, daß sie alle Hansestädte mit ihren Waren frei und ungehindert aufsuchen und untereinander und mit allen fremden Kaufleuten Handel treiben dürften[46], mögen die Preußen wohl die strenge Beobachtung des Gästerechts von ihnen verlangt und es für nötig gehalten haben, ihnen die Freiheiten, die sie früher ohne jede Hinderung gebraucht hatten, zu nehmen. Vor allem schritten die städtischen Behörden gegen den Gewandschnitt der englischen Kaufleute ein. 1379 wurden einige von ihnen, die in Danzig gegen die Willkür der Stadt Tuch im Detail verkauft hatten, in Strafe genommen[47]. Noch drückender und lästiger war aber für den englischen Handel, daß der Hochmeister Konrad Zöllner von Rotenstein das Stapelrecht Elbings wieder zur Geltung brachte. Die englischen Kaufleute, die seit Jahren das bequemer gelegene Danzig bevorzugten, wurden gezwungen, ihr Tuch auf den Elbinger Stapel zu bringen. Vergeblich bat 1385 Richard II. den Hochmeister, diese Bestimmung, die den Seinen nur Nachteil bringe, aufzuheben[48]. Bis 1388 bestand der Stapelzwang Elbings. Dann wurde er, wie wir unten sehen werden, auf Betreiben der andern Städte, die sich durch ihn benachteiligt fühlten, beseitigt und der freie Verkehr wiederhergestellt[49].
FUSSNOTEN ZU KAPITEL 1 — CHAPTER 1 FOOTNOTES
1: Hans. U. B. I n. 2. Über die hansisch-englischen Beziehungen bis ins 14. Jahrhundert vgl. Schäfer S. 60 ff. und den Aufsatz von Kunze in Hans. Gesch. Bll. Jg. 1889 S. 129-152.
2: Die auch für die Handelsgeschichte wichtigen politischen Beziehungen zwischen England und Deutschland behandelt F. Wissowa, Politische Beziehungen zwischen England und Deutschland bis zum Untergange der Staufer. Diss. Breslau 1889.
3: Hierfür einige Beispiele: Hans. U. B. I n. 13, 14, 63, 187, 237, 506, 552 u. a.