70 Hans. U. B. IX n. 211, 212, 253, HR. II 5 n. 769-771.
71 Vgl. Stein, Merchant Adventurers S. 186 ff.
72 HR. II 6 n. 53, 54, Hans. U. B. IX n. 387.
73 HR. II 6 n. 87, Hans. U. B. IX n. 415, 433, 434 und Anm. 2; vgl. Stein, Hanse und England S. 26 f.
7. Kapitel.
Der hansisch-englische Seekrieg. Der Friede zu Utrecht.
Seit dem Abschluß des englisch-burgundischen Bündnisses hatte sich, wie wir sahen, die Stellung der hansischen Kaufleute in England erheblich verschlechtert. Schon mehrten sich die Anzeichen, daß neue Angriffe auf die hansischen Privilegien bevorstanden, und daß die englischen Kaufleute einer weiteren Verlängerung der Freiheiten Schwierigkeiten machen würden, als im Sommer 1468 ein Ereignis eintrat, welches den leise sich anbahnenden Konflikt zwischen der Hanse und England rasch zum vollständigen Bruch erweiterte.
Im Jahr zuvor waren Lynner Kaufleute trotz des im englisch-dänischen Vertrage von 1465 erneuerten Verbotes nach Island gefahren und hatten auf der Insel aufs furchtbarste gehaust. Zur Vergeltung ließ König Christian im Juni 1468 im Sunde sieben englische Schiffe, die sich zumeist mit Tuch auf der Fahrt nach Preußen befanden, aufgreifen und ihre Ladung beschlagnahmen[1].
Da die geschädigten englischen Kaufleute sich an dänischem Gut in England nicht schadlos halten konnten, stellten sie die Wegnahme der Schiffe als eine Tat der Hansen hin. Es läßt sich denken, daß sie erfreut die Gelegenheit ergriffen, den verhaßten Gegnern etwas am Zeuge flicken zu können. Sie streuten aus, daß Danziger und andere Hansen den Überfall ausgeführt und Kaufleute vom Stalhof dem dänischen Könige die Ankunft der Schiffe verraten hätten. Es half den Hansen nichts, daß sie diese Verdächtigungen als unwahr zurückwiesen und sich auf ihre Privilegien beriefen. Der Geheime Rat setzte alle Kaufleute, deren er in London und den anderen Hafenstädten habhaft werden konnte, bis zur endgültigen Entscheidung der Klagen ins Gefängnis, obwohl jene sich bereit erklärt hatten, die geforderte Bürgschaft in der Höhe von 20 000 £ zu stellen[2].