Neue Verwicklungen zwischen beiden Ländern drohten beim Ausbruch des Krieges der wendischen Städte gegen Dänemark zu entstehen. Die in der Ostsee geschädigten englischen Kaufleute wollten die Hansen in England für die Taten der städtischen und der dänischen Auslieger verantwortlich machen und verklagten sie vor dem königlichen Rat wegen der Beteiligung an den Plünderungen ihrer Schiffe[68]. Doch wünschte der neue König Heinrich VIII. in den ersten Jahren seiner Regierung keine Störung der friedlichen Beziehungen zu den Deutschen. Die Beschwerden der Kaufleute wurden von ihm abgewiesen und ebenso die wiederholten Anträge König Johanns von Dänemark, der ihn aufforderte, die deutschen Städte, ihre gemeinsamen Feinde, gemeinsam zu bekriegen und niederzuringen[69]. Heinrich VIII. gab vielmehr damals den hansischen Kaufleuten manchen Beweis seiner freundlichen Gesinnung. Nicht bloß bestätigte er die Privilegien und den Utrechter Vertrag, er erneuerte auch, sogar mehrmals gegen den ausgesprochenen Willen des Unterhauses, die Zusicherung, daß die hansischen Freiheiten durch Parlamentsakten nicht berührt werden sollten[70].

Erst seit der Mitte des Jahrzehnts änderte die englische Regierung ihre Haltung und eröffnete auf die Stellung der hansischen Kaufleute einen Angriff, der alle früheren an Schärfe und Heftigkeit übertraf. Die steigende Erbitterung gegen die Fremden mag den König auch zu energischerem Vorgehen gegen die Deutschen gedrängt haben[71]. Aber viel mehr als durch den Fremdenhaß des Bürgertums scheint der Umschwung durch die hansefeindliche Gesinnung des damaligen Leiters der englischen Politik veranlaßt worden zu sein. Alles deutet darauf hin, daß der allmächtige Kardinal und Kanzler Wolsey der eigentliche Träger der Politik war, die auf eine völlige Beseitigung oder wenigstens möglichste Einschränkung der hansischen Privilegien hinzielte. Mit vollem Recht nannten ihn die Hansen ihren schärfsten und gefährlichsten Widersacher.

Unter dem Vorwande, daß Stralsunder im dänischen Kriege 1511 ein englisches Schiff genommen und noch nicht zurückgegeben hätten, setzte Wolsey die Kaufleute aus den wendischen Städten gefangen und beschlagnahmte ihre Waren. Zwei angesehene Mitglieder des Kontors mußten sich unter Stellung von 500 £ verbürgen, daß kein Kaufmann aus Lübeck, Rostock, Wismar und Stralsund bis zur endgültigen Entscheidung des Falles England verlassen werde[72].

Zugleich ging Wolsey daran, die Gültigkeit der hansischen Privilegien überall zu beschränken. Es wurde streng darauf gesehen, daß die Hansen die Scherordnung beobachteten. Gegen zahlreiche deutsche Kaufleute wurden im Exchequer Prozesse wegen der Ausfuhr ungeschorener Laken eröffnet. 1519 wurde ein Kölner von Wolsey zu einer Buße von 126 £ verurteilt. Die Hansen mußten befürchten, daß die noch schwebenden Prozesse, in denen es sich um die Summe von 18 880 £ handelte, ebenso enden würden[73]. Den hansischen Zwischenhandel versuchte der Kanzler zu vernichten, indem er behauptete, daß die Zollprivilegien der Hansen sich nur auf Waren hansestädtischen Ursprungs erstreckten, und daß sie Waren aus andern Ländern überhaupt nicht nach England bringen dürften[74]. Auch die alten, noch in der Hand des Königs befindlichen Schuldverschreibungen holte Wolsey hervor, um auf die hansischen Kaufleute einen Druck auszuüben. Wenn diese bei ihm Klagen vorbringen wollten, wurde ihnen mit der Einforderung der Obligationen gedroht, so daß sie schließlich nicht mehr wagten, irgendwelche Beschwerden einzureichen[75].

Der Hansetag von 1517 erhob beim König gegen diese unerhörten Zumutungen Vorstellungen und trug Stralsund, das zur Zurückgabe des Genommenen bereit war, auf, einen Vertreter nach England zu schicken und den Streitfall beizulegen[76]. Aber weder die Briefe der Städte noch der Bote Stralsunds hatten einen Erfolg zu verzeichnen. Auf dem Hansetag des nächsten Jahres beschlossen deshalb die Städte, die 1499 abgebrochenen Verhandlungen mit den Engländern wiederaufzunehmen. Sie baten Heinrich VIII., zum Herbst oder zum nächsten Frühjahr Gesandte nach den Niederlanden zu schicken[77]. Wolsey zeigte sich anfangs nicht sehr bereit, auf das Gesuch der Städte einzugehen, und ließ das Kontor lange ohne Antwort. Von einer Tagfahrt in den Niederlanden wollte er überhaupt nichts wissen. Nur auf englischem Boden wollte er mit den Hansen verhandeln.

Die Lage der hansischen Kaufleute wurde indessen von Tag zu Tag schwieriger. Im Januar 1519 stellte der Kanzler an sie die Forderung, sie sollten den geschädigten Lynnern ihre Verluste ersetzen oder sich mit Leib und Gut für die Sicherheit der Engländer, die zur Einforderung des Schadens nach Stralsund geschickt werden sollten, verbürgen. Als das Londoner Kontor beide Forderungen als rechtswidrig zurückwies, drohte Wolsey mit Repressalien und der Aufhebung der Privilegien[78].

Im Frühjahr 1519 erneuerten die Städte ihr Gesuch um Abhaltung einer Tagfahrt in den Niederlanden[79]. Nach England selbst Gesandte zu schicken, schien ihnen zu demütigend. Lieber wollten sie den Verkehr mit England abbrechen und den Kaufmann zum Verlassen des Landes auffordern[80]. Die hansischen Kaufleute bekamen aber, als sie die Werbung der Städte vorbrachten und um Antwort baten, von Wolsey nur übermütige und höhnische Worte zu hören. Der Kardinal forderte besonders die Erfüllung seiner genannten Forderungen. Es nutzte den Kaufleuten nichts, daß sie ihre Unschuld an der Wegnahme des Schiffes nachwiesen und sich auf ihre Privilegien beriefen. Am 6. Juni verurteilte sie die Sternkammer unter dem Einfluß Wolseys zu einer Buße von 500 £. Um den drohenden Repressalien, zu denen den Lynnern die Erlaubnis gegeben war, zu entgehen, mußten die Hansen die Strafe bezahlen[81]. Ebenso endete wenig später ein zweiter Prozeß vor der Sternkammer. Kaufleute aus Hull beklagten sich, daß ihnen im April 1519 ihr Schiff im Hafen von Wismar genommen sei. Wolsey entschied, daß sie sich an dem Gut der Hansen schadlos halten könnten, wenn diese nicht eine Entschädigung von 250 £ zahlten[82].

Der Kanzler gab sich aber damit noch nicht zufrieden. Er erklärte die Zollermäßigungen, welche die Hansen bisher genossen hatten, für aufgehoben, da sie in den Privilegien keine Begründung fänden. In Zukunft sollten die niedrigen Zollsätze nur noch für Waren, die aus den Hansestädten selbst stammten, wie Wachs, Flachs, Pech, Teer, Leinwand u. a., gelten, für alle anderen Waren aber, besonders auch für die, welche sie in England kauften und ausführten, sollten sie die Zölle der fremden Kaufleute bezahlen[83].

Nach vielen erfolglosen Werbungen erreichten die Kaufleute endlich im November, daß Wolsey, der bisher nur in England selbst mit der Hanse hatte verhandeln wollen, nachgab und sich bereit erklärte, im nächsten Jahr Gesandte nach Brügge zu senden[84].

Dort wurden am 21. Juli 1520 zwischen den hansischen und englischen Vertretern die Verhandlungen eröffnet[85]. Die ersten Reden der Engländer klangen durchaus friedlich und versöhnlich. Sie schienen nichts sehnlicher zu wünschen als die Wiederherstellung des guten Einvernehmens mit der Hanse[86]. Aber trotz der liebenswürdigen Worte dachten sie, wie der Beginn der eigentlichen Verhandlungen sofort zeigen sollte, weniger denn je an Entgegenkommen und an Erfüllung der hansischen Forderungen. Auf die meisten hansischen Klagen erwiderten die englischen Gesandten, ihnen sei von der Sache nichts bekannt, sie würden aber, wenn sie zurückgekehrt seien, eine genaue Untersuchung anstellen[87]. Die angegriffenen Handelsverordnungen verteidigten sie, indem sie behaupteten, der König könne zum Vorteil seines ganzen Landes auch gegen die hansischen Privilegien Statuten erlassen. Deshalb sei er durchaus befugt, im Interesse der zahlreichen Scherer und Walker in seinem Reich die Ausfuhr ungeschorener und unfertiger Laken zu verbieten. Dieses Recht bestritten die Hansen dem Könige aufs heftigste, weil es die Gültigkeit ihrer Privilegien aufzuheben drohte, und beriefen sich auf das kaiserliche und kanonische Recht und auf die Entscheidungen der Doktoren. Die Verbindlichkeit dieser für den englischen König lehnte Thomas Morus, der unter den englischen Vertretern besonders hervortrat, in einer längeren Rede ab; da sein König über sich keinen Herrn habe, gelte für ihn nur das englische und das natürliche Recht[88].