[779] Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 339–341.
XXI.
Die patriarchalische Vielweiberei.
Es bedarf wohl kaum des Hinweises, dass nicht überall das Patriarchat die gleiche Stufe der Ausbildung erlangte. Ursachen, die unserer Kenntnis sich entziehen, zum Teil im Wesen des Volkscharakters begründet, mögen bald den einen, bald den anderen der das Patriarchat kennzeichnenden Züge schärfer ausgeprägt, wieder andere dafür geringer entwickelt haben. Ein Patriarchat, wie es schematisch sich uns darstellt, d. h. eine auf Mannesherrschaft gegründete Familienordnung mit gleichmässiger Übung aller daraus entspringenden Folgen, hat schon deshalb niemals in Wirklichkeit bestehen können, weil seine Charakterzüge eben erst allmählich erworben und die mannigfaltigen Äusserungen älterer Denkweise, Sitte und Einrichtung nicht alle gleichzeitig überwunden wurden. Minder bedeutende verblassten zuerst, andere hinwieder erhielten sich mit mehr oder weniger Zähigkeit im Bewusstsein und Leben des Volkes, dessen psychische und physische Anlagen ein entscheidendes Wort dabei mitreden mochten. Deshalb gestaltet sich z. B. das Patriarchat bei manchen Völkern polygynisch, neigt bei anderen zur Monogamie, stets aber trägt dasselbe eine gewisse Summe von Zügen, welche es bei allem Hereinragen älterer Formen von diesen deutlich unterscheiden und zu einer besonderen Gestaltung der Familie stempeln. Es wird sich daher empfehlen, glaube ich, die bei den wichtigsten Völkern herrschenden thatsächlichen Zustände zu betrachten, um auf solche Weise das Gemeinsame und Abweichende in ihnen zu veranschaulichen.
Das Hirtenleben war, wie gezeigt, der Ausbildung des patriarchalischen Familientypus am allergünstigsten. Nur unter den Umständen des Hirtenlebens konnte in einer kleinen, abgesonderten Gruppe älterer und jüngerer Menschen, die durch eine gewisse Blutverwandtschaft zusammengehalten wurden, eine Feststellung der väterlichen Abkunft, eine Zunahme des Zusammenhanges, der Unterordnung und des Zusammenwirkens für Erwerbs- und Verteidigungszwecke erfolgen, und die Ausbildung dieses inneren Aufbaues wurde verhältnismässig um so leichter, weil hier häusliche und gesellschaftliche Herrschaft zusammenfielen.[780] Der Wanderhirte ist, wie erwähnt, auch gern ein Räuber, zum mindesten kriegerischen Sinnes; wo aber dieser vorherrscht, dort besteht auch Neigung zur Vielweiberei, welche in der That allen, auch den einfachsten Nomadenstämmen eigen ist. Sie dauert auch in jenen Gebilden derselben fort, welche im Kriege zu kleinen, unter fest eingesetzten Herrschern stehenden Nationen verschmolzen wurden, und erringt in diesen dann sehr oft eine bedeutende Ausdehnung. Dabei ist der Zusammenhang zwischen dem aus dem kriegerischen Wesen hervorgewachsenen Despotismus und der Vielweiberei unverkennbar; die häusliche Willkürherrschaft (Despotismus), welche geradezu eine Voraussetzung der Vielweiberei ist, deckt sich, wie H. Spencer sehr richtig betont, so ziemlich mit der staatlichen.[781]
Deshalb kann es nicht überraschen, fast bei allen staatenbildenden Völkern der Geschichte in der einen oder anderen Gestalt der Vielweiberei zu begegnen. Ich sage: in der einen oder der anderen Gestalt, denn in der That kommt die Vielweiberei in verschiedener Weise zum Ausdruck, worauf im allgemeinen nicht genug Gewicht gelegt wird. Gemeiniglich pflegt man das griechische Wort „Polygamie“ durch Vielweiberei zu verdeutschen und jene Völker, deren Gesetze oder Sitten Polygamie nicht dulden, als Monogamen zu bezeichnen. Dies ist jedoch nicht richtig. Polygamie ist nicht „Vielweiberei“, sondern „Vielehe“. Darin liegt ein tiefer Unterschied. Viele Völker des Altertums wie der Gegenwart gestatten allerdings bloss ein einziges Eheweib, sind also Monogamen, dennoch herrscht bei ihnen Vielweiberei oder Polygynie. Denn Gesetz und Sitte erlauben dem Manne, neben der einen gesetzmässigen Gattin Sklavinnen als Kebsinnen (Konkubinen) nach Belieben, je nach Reichtum und Stellung zu halten. Die Vielehe, die Polygamie konnte erst mit der Ausbildung des Ehebegriffes aus der Polygynie hervorwachsen; sie ist eine gesetzliche Einrichtung und kann auch verschwinden, ohne die Vielweiberei zu beseitigen. In der That ist letztere auch im Kreise der Monogamen nirgends völlig unterdrückt und lebt unter den mannigfachsten Gestalten fort. Wir lernen somit zwei verschiedene Gattungen der Beweibung kennen, beide auf dem Boden des Patriarchates erwachsen: die „Ehe“ als ein strenge geregeltes Verhältnis, dann das „Kebstum“ oder „Konkubinat“, welches noch lange, nachdem das jüngere Vaterrecht an Stelle des älteren Patriarchates getreten, die ehelichen, gesetzmässigen Verbindungen begleitet. Das Kebstum hängt mit dem Sklavenwesen, mit dem Verhältnisse zwischen Herrschaft und Gesinde zusammen, wie es der starre Eigentumsbegriff erzeugt hatte. Bei aller Knechtung des Weibes spielt, wie sich überall deutlich verfolgen lässt, in die Stellung der Ehefrau noch manches Mutterrechtliche hinein. Die Ehefrau ist stets eine Freie, die, wenn auch durch Kauf, nicht ohne Zustimmung ihrer Eltern oder Mundwalte erworben werden kann. Die Sklavin war dagegen, wie der Sklave, ursprünglich die gewaltsam angeeignete Beute; sie blieben die Unfreien, das willenlose Besitztum ihrer Herren auch dann, als sie später gleichfalls im Wege des Kaufes in deren Eigentum gelangten. Heute noch ist in den sklavenhaltenden Ländern die Mehrzahl der Sklaven, so weit sie nicht schon in der Sklaverei geboren sind, gewaltsam erbeutetes Gut. Ihre Verkäufer, die sie zu Markte bringen, sind mittel- oder unmittelbar ihre Räuber. Das Gesetz untersagt nun die „Ehe“ mit der Unfreien, der Sklavin; den Geschlechtsumgang mit ihr wehrt es aber nicht, denn der Herr kann sein Gut beliebig benutzen. Das ist sein Recht. Für unser Gefühl hat es etwas unwürdiges, dass der Herr auch Herr des Leibes seiner Sklavin ist, aber nicht für das Altertum oder die Völker des Patriarchats, da dort auch das freie Mädchen kein Recht hat, sich den Gatten zu wählen.
Überall wo neben der oder den gesetzmässigen Gattinnen noch Kebsinnen, Nebenfrauen geduldet sind, glänzt die eheliche Gemeinschaft nicht so wie bei uns im Lichte eines von der Natur vorgezeichneten Veredlungsweges für den Menschen, was ihr auch thatsächlich nicht „durch die Natur vorgezeichnet“ ist, sondern wozu unsere Gesittung sie zu gestalten strebt. Sie erscheint vielmehr als ein letzter Naturzweck, um Kinder zu bekommen und die Familie fortzupflanzen, woran dann sehr häufig Ahnendienst sich schliesst. So fassten die Ehe auf nicht bloss die Juden, Hindu, Griechen und Römer des Altertums, sondern heute noch die Chinesen und die Völker des Islâms. Bleibt der Zweck der Ehe unerfüllt, d. h. bleibt die Ehefrau kinderlos, so müssen Kebsweiber aus Kriegsgefangenen oder Haussklavinnen den unerlässlichen Familiennachwuchs liefern, besonders bei solchen Völkern, welche das patriarchalische Geschlechterwesen in Verehrung halten. Daher darf man sich durch vorgebliche Monogamie nicht in die Irre führen lassen.
Über die Stellung des weiblichen Geschlechtes im alten Ägypten liegen leider widersprechende Nachrichten der alten Schriftsteller vor. Herodot sagt, in Ägypten habe jeder nur eine Frau gehabt, Diodor dagegen, den Ägyptern sei mit Ausnahme der Priester erlaubt gewesen, so viel Frauen zu nehmen, als ihnen beliebte. In den Grabgewölben der vierten und fünften Dynastie tritt uns die Frau zum erstenmale leibhaftig in der Weltgeschichte entgegen. Sie genoss dort eine bevorzugte Stellung, welche im ganzen Altertum ihresgleichen nicht aufweist und wohl noch als ein Erbstück aus der älteren mutterrechtlichen Zeit zu betrachten ist, worauf ja auch die religiös empfohlenen Geschwisterehen sowie die wichtige Rolle hindeuten, welche der Schwester der Pharaonen zukam. Die Frau hatte nicht nur die unbedingte Herrschaft im Hause — „Herrin des Hauses“ ist der offizielle Titel der Ehegattin — sondern sie bewegte sich auch mit voller Freiheit im öffentlichen Leben. Ihre volle Berechtigung mit den Männern wird hinlänglich daraus ersichtlich, dass sie zur höchsten Würde auf Erden, zum Königtume gelangen konnte. Freilich sind es bloss solche Frauen der Grossen, auf die sich unser Wissen von jener Zeit bezieht; wie es um die grosse Menge stand, ist weniger klar. Nach mancherlei Fingerzeigen, welche die Denkmäler enthalten, wird man indes sich nicht weit von der Wahrheit entfernen, wenn man schon im alten Pharaonenreiche ähnliche Verhältnisse voraussetzt, wie das Mannesrecht sie in den morgenländischen Despotien und Familien von heute ausgebildet hat. Dass die Ägypterinnen sich dabei besonders unglücklich gefühlt hätten, wird nirgends gesagt und deshalb auch schwerlich der Fall gewesen sein. Hatten die Ägypter, wie wenigstens die Denkmäler lehren, eine rechtmässige und bevorzugte Gattin, welche demselben Stande und derselben Kaste entsprossen war, so gab es doch Nebenfrauen, wenn auch stets die Denkmäler sie als „Sklavinnen“ bezeichnen. In der Glanzepoche der achtzehnten und neunzehnten Dynastie, also in der Zeit vom siebzehnten bis zwölften Jahrhundert, bekamen die hohen Herren vollends Geschmack und Vorliebe für die schmucken und wohlgestalteten syrischen und sonstigen Sklavinnen, die zu Markte gebracht wurden, und kauften sie, während sie ihre eigenen Frauen vernachlässigten oder gar darben liessen. Ein Papyrus im Museum zu Leyden schildert solche Zustände mit den Worten: „Gold, Silber und allerlei Geschmeide wird verschwendet an den Hals von Sklavinnen, und die einheimischen Ehefrauen klagen und sagen: o, hätten wir doch nur zu essen für uns!“ Und an einer anderen Stelle sagt er: „In schwellenden Sänften, in denen man die Glieder angenehm hinstrecken kann, lassen sich die Zuhälterinnen herumtragen; ihr Herz ist gehobener Stimmung und Jubelruf ertönt auf ihren Wegen.“ Das erinnert stark an die hellenische Hetärenwirtschaft, von der noch die Rede sein wird. Aus weitaus jüngerer Zeit sind zahllose Urkunden erhalten, die teils griechisch, teils demotisch geschrieben sind. Es ist aber zweifellos, dass die Bestimmungen, welche Heiratsverträge aus der Ptolemäerzeit enthalten, bei dem konservativen Charakter von Land und Volk in Ägypten ohne wesentliche Unterschiede auch in früheren Zeiten Geltung hatten. Aus ihnen geht hervor, dass die Ehe keinerlei religiöse Bedeutung besass, womit auch ihre Unauflöslichkeit fällt. So lautet die stehende Formel eines Ehepaktes: „Ich habe Dich zur Gemahlin gemacht und Dir so und so viel Shekel als Hochzeitsgeschenk gegeben. Ein Jahr hindurch wirst Du so und so viel Getreide und Öl zu Deiner Ernährung erhalten. Dein und mein ältester Sohn wird der Herr der Gesamtheit meiner Güter sein. Ich werde Dich als Frau einsetzen. Wenn ich Dich aber verstossen und ein anderes Weib nehmen sollte, so werde ich Dir so und so viel Shekel geben und dazu noch Dein Hochzeitsgeschenk.“ Hierauf wird die Ausstattung, welche die Frau mitbekommen hat, genau verzeichnet und zum Schlusse heisst es: „Ich habe diese Güter von Dir erhalten, mein Herz ist damit zufrieden; wenn Du bleibst, so bleibst Du mit ihnen; gehst Du weg, so nimmst Du sie mit.“ Wie aus dem Wortlaute der Urkunde zu entnehmen ist, hat es also in Ägypten in der That ein Probejahr vor der Heirat gegeben, der älteste Sohn allemal erbte das Eigentum des Vaters, wogegen alles, was die Mutter ins Haus brachte, unter die übrigen Kinder verteilt wurde; dadurch war eine seltene Beständigkeit der Verhältnisse gesichert.[782]