[956] Murad Efendi. Türkische Skizzen. Bd. II. S 4.
[957] Alb. Herm. Post. Einleitung in das Studium der ethnologischen Jurisprudenz. Oldenburg 1886. S. 53.
XXIV.
Zeitehen und wilde Ehen.
Der zum Schlusse des vorigen Abschnittes bezeichnete ganz objektive Standpunkt ist auch festzuhalten bei der Besprechung der gesellschaftlichen Erscheinungen, welche den Inhalt dieses Kapitels ausmachen sollen. Es ist dafür hier die schicklichste Stelle, da sie, zwar keineswegs auf die moslimsche Welt beschränkt, doch an dort herrschende Einrichtungen sich anschliessen.
Auf einem kleinen Gebiete des Islâm, im Kreise der der Schiâh nachlebenden Völker, zu welchen vornehmlich die Perser gehören, kennt man ausser der rechtmässigen Ehe und dem gesetzlichen Konkubinate mit Sklavinnen noch eine dritte Eheform: die Ehe auf Zeit, und zwar auf eine vertragsmässige Zeit. Während die Akdi ganz unserer Ehefrau, der Gattin entspricht, heisst Sighe ein Weib, welches durch Vertrag auf bestimmte Zeit, die von einer Stunde bis zu neunundneunzig Jahren schwanken kann, gegen ein gewisses Entgelt und gegen festgesetzte Entschädigung bei eintretender Schwangerschaft, geheiratet wird. Während dieser ausgemachten Zeit geniesst sie die vollen Rechte einer Akdi, einer rechtmässigen Ehefrau. Nach Ablauf des Vertragstermins aber ist sie, wenn derselbe nicht verlängert oder erneuert wird, dem Manne gesetzlich verpönt. Für die mit ihr gezeugten Kinder ist der Mann zu sorgen verpflichtet, weshalb sich die Sighe nicht eher als vier Monate nach der Trennung an einen andern verheiraten soll; doch wird dieser Punkt häufig umgangen.[958] Es ist Sitte, dass der Perser auf Reisen, Expeditionen oder Bedienstungen in der Provinz nie seine Frau oder Frauen mitnimmt, sondern fast an jeder Station, wo er länger verweilt, eine Sighe heiratet. In der Stadt Kirman pflegen die Mollah jedem Ankömmlinge, der nur einige Tage sich dort aufhält, ein Weib zur Sighe anzubieten. Die Ehen auf eine Stunde sind besonders auf dem Lande gebräuchlich. Bei der Ankunft hervorragender oder gar fürstlicher Personen geben die Landleute ohne jegliche Skrupel ihre Töchter oder Schwestern gern zu derartigen Verbindungen her, welche ihnen stets ein schönes Geschenk einbringen, und wenn die Mädchen sich klug und gewandt benehmen, so können sie auf diese Art zu hohen und höchsten Stellen gelangen.[959] Der Vertrag auf die Dauer von neunundneunzig Jahren, wodurch die Sighe dem Akdiweibe thatsächlich gleichgestellt ist, wird aber gewöhnlich nur da abgeschlossen, wo bereits vier rechtmässige Frauen vorhanden sind; auf diese Weise umgeht man das Gesetz, denn das fünfte Weib ist nun den übrigen ebenbürtig, so dass also der Perser Weiber in unbeschränkter Zahl nehmen kann, was auch von einigen Grossen wirklich geschieht. Die Kinder aller drei Klassen, der Akdi, der Sklavinnen oder Kebsinnen und der Sighe sind nach dem Gesetz bei der Erbschaft gleichberechtigt; doch finden hierin auch willkürliche Ausnahmen statt.[960]
Vier Dinge sind erforderlich, um eine solche Zeitehe gesetzlich zu machen: der Vertrag, die persönlichen Bedingungen, von welchen gleich die Rede sein wird, die Morgengabe oder der Brautschatz, endlich die Feststellung der Zeitdauer. Fehlt eines dieser vier Erfordernisse, so sinkt die Verbindung zu einfachem Konkubinat, wenn nicht gar zur Prostitution herab. Der wichtigste Punkt ist natürlich der in gesetzlicher Form vor dem Mollah und mit Zustimmung beider Teile vereinbarte Vertrag. Die persönlichen Bedingungen sind sehr zahlreich; die wichtigste darunter ist, dass das Weib einer der vier Religionen: Islâm, Judentum, Christentum oder Magiertum angehöre. Hat ein Moslim irrtümlich eine Zeitehe mit einem Weibe eingegangen, welches keinem dieser Bekenntnisse angehört, so muss er darauf dringen, dass sie während der Dauer der Ehe des Weines und der unreinen Speisen sich enthalte. Auch wird ihm empfohlen, stets nur ein frommes, keusches Weib in zeitliche Ehe zu nehmen; wird sie aber mit einem Weibe von lockeren Sitten geschlossen, so hat dieses sich solcher während der Ehedauer gleichfalls zu enthalten. Die vom Manne zu entrichtende Morgengabe soll wäg- und messbar, sowie im Vertrage genau beschrieben sein, doch kann deren Höhe beliebig gross oder klein ausgemacht werden. Der Mann muss die Hälfte der vereinbarten Summe oder Güter erlegen, wenn er die Frau vor dem Vollzuge der Ehe entlässt; nach Vollzug hat sie auf das Ganze Anspruch, das ihr nicht vorenthalten werden darf; die vertragsmässig ausbedungene Dauer der Ehe bewegt sich in den oben angegebenen Grenzen. Eine wichtige Ergänzung des Vertrages liegt in dem Umstande, dass eine auf solche Weise geehelichte Frau nicht verstossen werden kann.[961]
Aus dem Mitgeteilten erhellt die Natur dieser eigentümlichen Bündnisse. Moriz Lüttke nennt sie kurzweg „legalisierte Prostitution“,[962] trifft aber damit schwerlich das Richtige, wenngleich die schiitische Zeitehe von den übrigen Moslemin allerdings verabscheut wird. Noch unzutreffender behauptet Arnold, Muhammed habe nach der Eroberung von Mekka zeitweilige Eheverbindungen „eingeführt.“[963] Nun herrschte aber, wie wir wissen, schon bei den vorislamitischen Arabern die sogenannte „Genussehe“ (Nikah-al-mota), und diese, welche mit der persischen Zeitehe die grösste Ähnlichkeit aufweist, war es, welche der Prophet zu wiederholten Malen genehmigte. Von einer „Einführung“ derselben kann keine Rede sein. Die Sunniten haben die Einrichtung verworfen, die Schiiten aber beibehalten mit der Begründung, dass Muhammed sie nicht verboten habe; was aber nicht verboten, sei erlaubt. Die Ehe auf Zeit ist also sehr alt und bei den Beduinen Arabiens, welche freilich, wie Palgrave gezeigt hat,[964] vom Islâm sehr wenig berührt wurden und noch tief im Heidentum stecken, hat sie sich auch bis in die Gegenwart erhalten. Im Dschebel Schammar gibt man, so berichtet der Reisende Guarmani, eine Tochter gerne dem ersten besten Fremden zur Frau und nimmt sie wieder zurück, wenn jener wegreist. Falls er in einer anberaumten Zeit nicht wiedergekommen ist, gilt die Ehe für geschieden.[965] Ja, selbst im heiligen Mekka kommen zwischen den Pilgern, aber auch mit Einheimischen zeitweilige Verbindungen zustande, welche als völlig regelmässig abgeschlossene Ehen angesehen werden und keineswegs für unmoralisch gelten.[966] In Persien ist die Zeitehe wahrscheinlich weit älter als die Einführung des Islâms und, wie Benjamin vermutet, ein Erbstück der alten Feueranbeter. Für das alte Bestehen einer solchen zeitweiligen Genussehe spricht die vorgeschichtliche Sage von der Zeitehe Rustems mit der Tochter des Königs von Semengân während eines Jagdausfluges. Die Frucht dieser Verbindung war die Geburt Sohrabs. Bezeichnend ist auch die Bedingung, dass eine der vier Religionen, welchen die Frau angehören soll, das zarathustrische Magiertum sein darf.[967] Elemente davon mögen noch in den heutigen Nestorianern stecken, welche sich für Nachkommen der alten Chaldäer ausgeben, in Wahrheit aber von den Aramäern abstammen. Die Nestorianer sind eine christliche Sekte, besonders zahlreich in Aserbeidschan, und auch sie finden nicht die mindesten Bedenken, weder aus nationalen oder religiösen, noch aus sittlichen Rücksichten, ihre Töchter vertragsmässig für eine bestimmte Zahl Jahre oder Monate und gegen eine festgesetzte Summe an dort weilende Europäer zu überlassen. Dieses Geschäft wird gewöhnlich mit aller Regelmässigkeit und Förmlichkeit stets in Gegenwart der Eltern oder nächsten Verwandten des Mädchens, öfters sogar in Beisein eines nestorianischen Priesters, der vielleicht die Stelle des europäischen Notars vertritt, abgemacht. Man wetteifert sogar, jedem neuen Ankömmling aus Europa, von dem man einen längeren Aufenthalt voraussetzt, ein solches Mädchen aufzudringen. Sobald man über die Dauer dieser Matrimonio alla carta, wie sie dort nach fremdem Sprachgebrauch zuweilen genannt werden, und über den vom Manne zu leistenden Preis sich geeinigt hat, wird das Mädchen dem Europäer von den Verwandten in aller Förmlichkeit zugeführt. In den meisten Fällen zieht sogar die ganze elterliche Familie der Braut mit in das Haus des zeitweiligen Gemahls, der sie natürlich auf seine Kosten ernähren muss. Öfters wird dies zur ausdrücklichen Bedingung bei Abschluss des zeitweiligen Ehebündnisses gemacht. Diese Sitte ist bei den Europäern in Persien und besonders in Aserbeidschan bereits so alt und allgemein, dass das sittliche Gefühl dort nicht den geringsten Anstoss daran nimmt. Man fragt sich gegenseitig ganz unbefangen, wie sich die Frau Gemahlin befinde und was die Kinder machen. Eheliche Treue und zärtliche Pflege der Kinder kann man an diesen nestorianischen Frauen wohl rühmen. Sobald nach Ablauf der festgesetzten Zeit der Ehevertrag gelöst ist, wird ein neuer Vertrag geschlossen, wenn der Europäer nicht inzwischen seiner zeitweiligen Gemahlin müde geworden ist und ein ähnliches Verhältnis mit einer anderen anknüpfen will. Die entlassene Frau findet um so schneller einen neuen Freier unter ihren Landsleuten und Glaubensgenossen, als sie demselben eine hübsche Barschaft mitbringt, während sonst der heiratslustige Nestorianer seine Frau ihren Eltern abkaufen muss. Die aus dem zeitlichen Ehebunde hervorgegangenen Kinder gehen fast immer in den Besitz der Mutter über, welche ihnen eine fast zärtlichere Liebe bewahren soll, als für die später im neuen Ehebündnisse Geborenen. Auch der nestorianische Stiefvater soll seine Pflichten gegen diese mit der Heirat an ihn übergehende Kinder keineswegs vernachlässigen. Dagegen lassen die europäischen Väter, sobald ihre Bestimmung sie in die Heimat zurückruft, ihre Kinder, wie es scheint, ganz ohne Gewissensskrupel zurück und geben sie der ungewissesten Zukunft preis, ohne sich weiter um sie zu bekümmern.[968]