Wie im übrigen Indien ist auch die „Familie“ der Radschputen die Joint-family, die Sippe. Ihr Oberhaupt verwaltet das Vermögen und übt unbedingte moralische Autorität. Bei seinem Ableben folgt ihm der älteste Sohn, ohne dass es jedoch zu einer Teilung der Güter käme. Alle Mitglieder der Genossenschaft unterwerfen sich ihm, wie früher seinem Vater. Keines besitzt ein Sondereigentum. Alle beweglichen und unbeweglichen Güter sind ein Gemeineigentum, von dem nichts ohne Zustimmung aller veräussert werden kann. So ist denn die Joint-family eine moralische Person, welche besitzt, erwirbt und eine ewige Dauer hat, wie die tote Hand. Sie ist zugleich der vollendete Typus jener altertümlichen Form ungeteilten Besitzes, der in allen ursprünglichen ackerbauenden Gesellschaften auftritt. Ihn verkörpert bis auf unsere Tage die indische Dorfgemeinde. Manus Gesetzbuch spricht bloss von Dörfern, welche heute noch in Indien politisch und wirtschaftlich die Einheiten bilden. Über ihnen steht nur der Staat. Das Dorf ist die wahre Heimat der Hindu und in gewissem Sinne auch sein Clan, seine Sippe; vom Standpunkte unserer jetzigen abendländischen Verhältnisse könnte man sagen, das Dorf sei nichts als eine erweiterte Familie.[1052] Zweifelsohne ist auch die indische Dorfgemeinde aus den Familienzuständen hervorgewachsen, ihnen nachgebildet; sie ist die reinste Form der „Heimatsregierung“ (Home-rule), welche in der einfachsten Patriarchalverfassung wurzelt, da alle Brüder, als gemeinsame Eigner des Sippenlandes, beisammen lebten und dasselbe unter dem väterlichen Oberhaupte bebauten. Jedes Hindudorf ist eine Vereinigung solcher Sippen, welche zueinander in die engste gesellschaftliche Verbindung getreten sind[1053] und sich für Nachkommen eines gemeinsamen Stammvaters halten.[1054] In vielen Fällen ist dies auch genau; dann bilden die Dorfinsassen einen wahren Clan (Gotra). Manchmal aber sind es drei bis vier Sippschaften, welche den für Fremde mehr oder weniger offen stehenden, zugänglichen Grundstock des Dorfes darstellen. Dann ist die Verwandtschaft natürlich eine bloss eingebildete — wie ein unreiner Clan — nichtsdestoweniger aber allgemein anerkannt und angerufen. Das Dorf zerfällt heute in verschiedene Haushaltungen, jede mit eigener Wohnung und eigenem Landstück, was jedoch gewiss als eine neuere, nicht ursprüngliche Einrichtung zu betrachten ist. Alles im Besitze des Haushaltes befindliche bewegliche Gut, wie Vieh, Ackergeräte u. dgl., sowie der Anteil der Haushaltung an den Einkünften des Dorfes gehören den Mitgliedern der Sippe gemeinsam; die dem Dorfe gehörigen Liegenschaften sind dagegen gemeinsames Eigentum aller Dorfinsassen, welche sie auch gemeinsam bebauen und sich in deren Erträgnis teilen.[1055] Und so wie jede Sippe unter einem gemeinsamen Oberhaupte steht, so stehen wieder alle Dorfbewohner unter einem gemeinsamen Vorstande, der aber im Einvernehmen mit dem ursprünglich aus fünf Mitgliedern gebildeten Dorfrate, dem Pantschayat, handeln muss. Es ist dieser Pantschayat eine der ältesten indischen Einrichtungen.[1056] Vor der britischen Herrschaft kannten die indischen Dorfbewohner auch nicht das Testament; Grund und Boden wurde weder verkauft, noch verpachtet noch vererbt.[1057] Allmählich erst gelangte man in gewissen Bezirken dazu, Liegenschaften zu veräussern, aber es bedurfte der Zustimmung der Eltern, der Miteigentümer, der Nachbarn.[1058]

Wie man sieht, entspricht die Dorfschaft so ziemlich dem Clane, zumeist dem unreinen, wie er auf dem Boden des Patriarchats gedeiht. Mehrere Dörfer bilden dann einen Stamm, doch ist dies nicht unbedingt nötig; der Stamm kann auf ein Dorf beschränkt sein; in Peru z. B. sprach jedes Dorf, bevor die Inka das Land eroberten, seine eigene Zunge, die den Nachbarn unverständlich war. Personen gemeinsamer Sprache fühlten sich als eng verbundene Verwandte und waren es wohl auch dem Blute nach. In einem solchen Dorfe lebten mehrere Sippen nebeneinander, aber unter Umständen kann auch eine Sippe gross genug sein, um ein Dorf für sich zu bilden. Dann fällt die Sippe mit Dorf und Clan zusammen. Daher leider das Schwankende, Unbegrenzte, welches allen diesen Ausdrücken anhaftet. Sie alle kennzeichnet der gemeinsame Bodenbesitz, welcher nach Sir Henry Sumner-Maines scharfsinnigen Forschungen einst eine Etappe auf dem Gesittungswege aller Völker gebildet hat. Spuren davon haben sich in China erhalten, wo die Familie mit ihrem ungeteilten Besitzstande noch an die alte Sippe mahnt. Ganz unverfälscht besteht die Dorfgemeinschaft in vielen Teilen Javas. Gerade wie in China der Kaiser im Grunde für den alleinigen Besitzer alles Bodens gilt, so eignet derselbe in den Augen der Javanen, eines Volkes malayischen Stammes, dem Schöpfer und infolge dessen seinem Stellvertreter auf Erden, dem Fürsten, welcher den Unterthanen bloss den Nutzgenuss überlässt. Die javanische Dorfgemeinde, Dessa genannt, befindet sich im ungeteilten Besitze des Grund und Bodens, den die Dorfbewohner gemeinschaftlich bearbeiten. Sie steht unter einem jährlich gewählten Oberhaupte, welchem dafür ein grösserer oder besserer Anteil zugestanden wird. Bei den Arabern der algerischen Ebenen schliesst schon die Stammesregierung die Verneinung des persönlichen Grundeigentums sozusagen in sich.[1059] Diese leben gemeinschaftlich unter Zelten und unter einer aristokratischen Herrschaft. Ein Kreis von Zelten bildet ein Duar; mehrere vereinigte Duar eine Ferka oder Stammesabteilung (Clan) unter dem Befehle eines Scheich, mehrere Ferka endlich den Stamm, über den ein Kaïd gebietet.[1060] Der Stamm ist auf Grund verschiedener Rechtstitel der Eigner des Bodens, welcher bei gewissen Stämmen, besonders in der Provinz Constantine, alljährlich durch den Scheich unter den Stammesmitgliedern verteilt wird.[1061] Ganz ähnlichen Verfassungen begegnet man in der Vergangenheit von Mexiko und Peru, wie heute noch in Osteuropa bei Lappen, Karelen, Samojeden, Mordwinen, Tschuwaschen und Tscheremissen. Auch die indogermanischen Völker kannten dieses System; dass es aber nichts Indogermanisches an sich ist, beweisen die eben aufgeführten Beispiele. Wie Cäsar und Tacitus melden, fanden sie den Gemeingrundbesitz bei den Germanen.[1062] „Die Feldmarkung, je nach der Anzahl der Bebauer grösser oder kleiner, gehört der ganzen Gemeinde als Gesamtbesitz und diese verteilt die Grundstücke unter ihre Mitglieder nach Massgabe ihres Ranges. Die Möglichkeit dieses Verfahrens liegt in der grossen Ausdehnung der Markungen. In der Bebauung wechselt man alljährlich das Feld, wobei immer noch ein Teil desselben frei bleibt.“[1063] Und als sich im zehnten Jahrhundert im Thale Schwyz freie Leute ansiedelten, erhielt zwar jeder neue Ansiedler bei seiner Niederlassung sein eigenes Haus und seinen eigenen Hof mit dem zugehörigen Lande als Sondereigentum; alles übrige Land blieb aber in Gemeinschaft und bildete die gemeine Mark oder die „Landsallmende“. Gemeinbesitz herrschte auch bei den Kelten Irlands zur Zeit der Brehon-Gesetze[1064], welche wohl ursprünglich kurz nach Einführung des Christentums in Irland, d. h. zur Zeit als man dort der Schrift sich zu bedienen begann, abgefasst wurden. Starb ein Mitglied des Sept, der irischen Sippe, so nahm der Häuptling eine neue Verteilung des Bodens unter den Mitgliedern des Sept vor, deren Anteile dadurch grösser wurden. Die Erbschaft in gerader Linie bestand noch nicht; der ganze Clan trat als Erbe auf. Gemeinbesitz liegt endlich auch der Dorfgemeinde der Grossrussen, dem Mir, zu Grunde. Noch im neunzehnten Jahrhundert stellten die Verhältnisse der uralischen Kosaken, meist grossrussischen Ursprungs, getreulich die Besitz- und Nutzniessungsweise der Stämme oder Clane vorgeschichtlicher Zeiten dar. Bis in die Mitte dieses Jahrhunderts bildete der ungeheure Raum längs des Uralstromes ein einziges, ungeteiltes Eigentum des Kosakenheeres, gab es nicht ein Stückchen Land, welches einem Einzelnen, oder etwa einer Stadt oder einer Stanitza (Kosakendorf) angehörte. Besitz und Nutzniessung waren allen gemeinsam. An dem vom Ataman (Hetman) bestimmten Tage und auf das Zeichen der Offiziere jeder Stanitza setzten sich die Arme aller Kosaken zur Heuernte in Bewegung. Was am ersten Tage die Sense mähend umgrenzen konnte, war des einzelnen rechtmässiges Eigentum, das er darauf mit Musse einheimsen konnte. Auch in den kalten Strichen des Gouvernements Olonez hat man einen gemeinschaftlichen Bodenbesitz entdeckt, bei welchem das Verhältnis der persönlichen Nutzniessung lediglich von der thatsächlichen Arbeit des Einzelnen abhängt.[1065] Im grossrussischen Dorfe besitzt nun der Bauer (Muschik) dauernd gewöhnlich bloss seine Hütte (Izba) und das kleine dazugehörige Gartenstück (Usadba). An dem weitaus grösseren Grundbesitz der Dorfgemeinde hat er bloss einen ihm zugewiesenen und wechselnden Anteil, dessen Nutzniesser er gewissermassen ist. Denn von Zeit zu Zeit wird alles Gemeindeland unter den Haushaltungsvorständen nach Massgabe der männlichen Mitglieder jedes Haushaltes von neuem verteilt. Der Mir ist, wie sein Name besagt, eine Welt für sich. Zumeist besitzt er einen einzigen selbstgewählten Beamten, den Starosten oder Ältesten, der an der Spitze der aus den Haushaltungsvorständen gebildeten Gemeindeversammlung steht. Alles auf die Gemeinde Bezügliche fällt in den Wirkungskreis dieser Versammlungen. Insoweit ist die Gemeinde ein Organ örtlicher Selbstregierung, wobei aber ihre sämtlichen Mitglieder für alle Lasten auch gemeinsam verantwortlich und haftbar sind. Das Vorbild aller dieser Dorfverfassungen, die mehr oder weniger dem Clane entsprechen, bleibt aber überall die Sippe.

[1037] Le Bon. Les civilisations de l’Inde. S. 85.

[1038] H. Sumner-Maine. De l’organisation juridique de la famille chez les Slaves du Sud et chez les Rajpoutes. (Extrait de la Revue générale du droit.) Paris 1888. S. 27.

[1039] Siehe oben. S. 188–190.

[1040] Le Bon. A. a. O. S. 407.

[1041] Starcke. Die primitive Familie. S. 14.

[1042] Lippert. Kulturgeschichte. Bd. II. S. 90.

[1043] Starcke. A. a. O.

[1044] A. a. O. S. 15.