Dreiunddreißigster Brief.

Frankfurt a. M., den 21. Julius 1848.

Die heutige Sitzung war lang und anstrengend, doch sind wir auch mit der Abstimmung über den ersten Abschnitt der wichtigen Grundrechte zu Stande gekommen. Mit Vorbehalt einer zweiten Berathung, nach Erörterung und Annahme des ganzen Gesetzes, lauten die vorläufigen Bestimmungen, wie folgt:

1) Jeder Deutsche hat das Reichsbürgerrecht. Die ihm kraft desselben zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausüben.

2) Jeder Deutsche hat das Recht an jedem Orte des Reichsgebiets seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben, und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben und das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen.

Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Heimatsgesetz, jene für den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung, für ganz Deutschland von der Reichsgewalt festgesetzt.

Bis zur Erlassung der betreffenden Reichsgesetze, steht die Ausübung der gedachten Rechte, jedem Deutschen in jedem einzelnen Staate Deutschlands unter denselben Bedingungen wie den Angehörigen dieses Staates zu. Kein deutscher Staat darf zwischen den ihm Angehörigen, und den Angehörigen eines andern deutschen Staates zum Nachtheile der letzten einen Unterschied machen hinsichtlich der bürgerlichen, peinlichen und Prozeß-Gesetze.

3) Die Aufnahme in das Staatsbürgerthum eines deutschen Staates, darf an keine anderen Bedingungen geknüpft werden, als welche sich auf die Unbescholtenheit, und den genügenden Unterhalt des Aufzunehmenden, für sich und seine Familie beziehen.