Der IV. Kongreß beschließt, auf Vorschlag des Englischen Komitees den nächsten Kongreß im Jahre 1913 in London abzuhalten.
Internationale Maßregeln
Die wichtigsten internationalen Beschlüsse zur Bekämpfung des Mädchenhandels wurden im Jahre 1902 von den offiziellen Delegierten in Paris gefaßt. Über diese wurden zwei Protokolle veröffentlicht, von denen das administrative 1904 ratifiziert werden ist und folgenden Wortlaut hat:
Artikel 1.
Wer eine minderjährige Frau oder Mädchen zur Befriedigung der Leidenschaften anderer, selbst wenn die Betreffende einwilligt, zur Unzucht angeworben, verschleppt oder entführt hat, wird bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen werden sind.
Artikel 2.
Wer eine volljährige Frau oder Mädchen zur Befriedigung der Leidenschaften anderer, selbst wenn die Betreffende einwilligt, durch Betrug, Gewalt, Drohung, Mißbrauch der Autorität oder irgendein anderes Zwangsmittel angeworben, verschleppt oder entführt hat, wird bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen werden sind.
Artikel 3.
Die hohen kontrahierenden Staaten, deren Gesetzgebungen zurzeit nicht genügen, um die in den beiden vorhergehenden Artikeln vorgesehenen, strafbaren Handlungen zu bestrafen, verpflichten sich, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen oder ihren resp. gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere gemäß geahndet werden.
Artikel 4.