Die hohen kontrahierenden Staaten verpflichten sich zu gegenseitiger Mitteilung über Verurteilungen, welche sich auf die von der vorstehenden Konvention ins Auge gefaßten Verbrechen beziehen, und deren Tatbestand sich auf verschiedene Länder erstreckt.
Artikel 8.
Der Beitritt zu vorstehendem Übereinkommen steht auch denjenigen Staaten, welche dasselbe nicht vollzogen haben, frei. Der Eintritt erfolgt durch Verständigung der französischen Regierung auf diplomatischem Wege, welche ihrerseits allen kontrahierenden Staaten Kenntnis davon gibt.
Artikel 9.
Die vorstehende Übereinkunft tritt sechs Monate nach dem Austausch der Bestätigungsurkunde in Kraft. Falls einer der Kontrahenten zurücktritt, erstreckt sich dieser Rücktritt nur auf den betreffenden Teil und tritt erst ein Jahr nach erfolgter Kündigung in Kraft.
Artikel 10.
Vorstehende Übereinkunft wird bestätigt; die Bestätigungsurkunden werden möglichst bald in Paris ausgewechselt
Leider ist diese Auswechselung bisher noch nicht erfolgt. Die im April 1910 in Paris abgehaltene Konferenz hat hoffentlich dahin geführt, daß alle event. vorhandenen Schwierigkeiten beseitigt sind und die Rechtsgültigkeit dieser Vorschläge recht bald eintritt.
In dem Entwurf für das neue Strafgesetzbuch finden diese Vorschläge Berücksichtigung und werden hoffentlich seinerzeit vom Reichstag angenommen werden. Das zweite Problem, welches die im Jahre 1902 vorgeschlagenen Verwaltungsmaßregeln enthält, ist am 18. Mai 1904 in Paris ratifiziert, und deshalb sind seine Bestimmungen in allen kontrahierenden Staaten bereits eingeführt. Ihr Inhalt ist folgender:
Artikel 1.