πρὶν ἂν παρ' ἀμφοῖν μῦθον ἐκμάθῃ σαφῶς;

Wer mag zur Einsicht kommen, wer erkennt zu Recht,

Bevor er Beider Rede nicht genau erforscht?

Seneca ("Medea" 2, 2, 199-200) schöpfte hieraus wohl sein:

"Qui statuit aliquid, parte inaudita altera,

Aequum licet statuerit, haud aequus fuit".

"Wer etwas beschliesst, ohne die andere Partei gehört zu haben, handelt nicht billig, selbst wenn er Billiges beschlossen hat".

Dies scheint die Quelle des Wortes

Audiatur et altera pars

zu sein, was Pauli (1522, "Schimpf und Ernst" No. 259) mit dem Zusatz bringt: "Es steht nit umbsunst auf allen richthüssern" und mit der Übersetzung: "Man soll den andern Teil auch verhören".