§. 21.

Ich unterscheide einen Schertz von einer sinnreichen Rede und Einfalle überhaupt. Es kan jemand sehr vielen Witz in seinen Reden blicken lassen, er kan die artigsten Einfälle vortragen, darüber sich seine Zuhörer in einem hohen Grade belustigen, und man wird deswegen nicht sagen können, daß er schertze. Man müste denn alle Allegorien, Metaphern, und alle Würckungen des Witzes, Schertze nennen wollen, welches gewiß nur aus Spaß geschehen würde. Desgleichen, wird auch nicht eine jede scharfsinnige Rede ein Schertz seyn. Wer das im Ernst behaupten wolte, der müste alle Subtilitäten für Spaß halten. Gewiß, ein schöner Einfall! auf die Art würde der ernsthafteste Metaphysicus und Mathematicus, in seinem Vortrage nichts thun, als spassen. Endlich so muß man das nicht gleich für einen Schertz halten, wodurch man zum lachen bewegt wird. Es kan jemand sich aus dem Athem lachen, wenn er einen andern fallen sieht, der Hals und Bein zerbricht, welcher aber doch gewiß nicht aus Spaß gefallen ist. Das Lachen kan aus unzähligen Ursachen entstehen, die keinen Schertz zum Grunde haben. Doch davon werde ich weiter handeln, wenn ich die Vollkommenheit eines Schertzes, in Absicht aufs lachen, untersuchen werde.


§. 22.

Die Vollkommenheit und Unvollkommenheit eines Schertzes ist, entweder eine materielle oder formelle. Die erste entsteht aus den Dingen, die man zum Schertze braucht, und worüber man schertzet. Ich bin nicht willens alle Eintheilungen der Schertze, die daher erwachsen, anzuführen. Sie sind nicht nur leicht, sondern auch bey nahe unzählig. Ich brauche sie auch zu meiner Abhandlung sehr wenig, weil es nicht hieher gehört, die Sittlichkeit der Schertze, und die daher entstehenden Pflichten zu untersuchen. Ich werde nur überhaupt zum Beschlusse meiner Abhandlung einige Anmerckungen darüber machen. Doch kan ich mich nicht enthalten, mit wenigen einige Arten dieser Schertze anzuführen. Ich nenne einen Schertz unschuldig, wenn er keine Sünde ist, oder wenn dabey keine Pflicht übertreten wird. Die Schertze die nicht unschuldig sind, bekommen ihren Namen von den Pflichten, welche dabey übertreten werden. Ein Schertz ist gottloß, wenn er den Pflichten gegen GOtt zuwieder; grob, unhöflich, bäurisch, wenn er die Pflichten der Höflichkeit übertrit; unanständig wenn er den Pflichten der Wohlanständigkeit widerspricht u. s. w. Man erkennt von selbst was ein höflicher, anständiger, keuscher Schertz u. s. w. sagen wolle. Hieher kan man auch die verschiedenen Arten der Schertze rechnen, welche auf den Zwecken, die man ausser dem Lachen bey einem Spasse haben kan, beruhen. Man wird ohne mein Erinnern gewahr werden, daß ich dahin, unter andern, die beissenden oder satyrischen Schertze rechne.


§. 23.

Die formellen Vollkommenheiten und Unvollkommenheiten der Schertze, gehören wesentlich in meine Abhandlung. Sie beruhen auf der Einrichtung derselben, und Geschicklichkeit zu ihrem Zweck, in so fern sie von einem scharfsinnigen Witze abhangen, ohne daß man dabey auf ihren Gegenstand sieht. Ich theile sie in dieser Absicht in zwey Arten. Die erste begreift die glücklichen oder geschickten Schertze, wenn sie formaliter vollkommen sind. Sind sie in einem höhern Grade glücklich, so werden sie feurige Schertze genennt. Zu der zweyten Art gehören diejenigen, denen eine formelle Unvollkommenheit zukommt, sie werden unglückliche, ungeschickte, abgeschmackte Schertze genennt. Ein Schertz der in höhern Grade abgeschmackt ist, heißt frostig. Ich hätte bey nahe vergessen zu erinnern, daß ein feuriger Schertz gottloß unhöflich seyn könne, und ein abgeschmackter unschuldig. Folglich kan ein Schertz eine grosse formelle Vollkommenheit besitzen, der aber in der Sache selbst höchst unvollkommen ist, und umgekehrt.