Das myr meyn gelt doch stil eyn dieb,
Den das mich eyner offlich trugkt
Und so schedlich mir erluͤgt!
So ich doch meyn, es sei gelouben,
So ist es nuͤt, den stelen, rouben.«
Die betrügerische Kunstfertigkeit der Verkäufer, ihre Waren über Gebühr anzupreisen, hatte schon Johannes Gerson am Anfang des 15. Jahrh. verdammt: »vitetur mendacium (et specialiter ad damnum alterius) in laudando suas merces multo plus quam iudicentur esse laudandae«[116], Nider bestätigt, daß der Kaufmann die Leute verführt, zu teuer zu kaufen, »ementem aliqua arte signorum factorum uel verborum, eciam si vera sint, inducit ad emendum carius quam alias«[117] und Geiler (Brösaml. I. fol. 91) läßt uns gar die Anpreisungen selbst hören: »Einer sprichet, »das ist ein guͦte war«, vnd doch nitt werdt ist, »ich hab das thuͦch daher kaufft, vnd hab es dem vnd dem auch also verkaufft vnd dennocht zweier oder dreier pfenning thürer geben, vnd mag nitt darbei beston, so mir got müß helffen, es ist also.« Vnd du weist wissenlich, das es falsch ist.« Oder an einer andern Stelle[118] sagt er: »Du kumpst gar selten in ein gaden, du findest des affenschmaltzes darin. Kumpst du in ein thuͦch gaden, so hebt man dir ein thuͦch herfür: »Sehen, lieber her, ab dem ist auch noch nie kein elen kummen.« Affenschmaltz ist da! »Vnd het ich ein guͦt thuͦch im hindersten winckel, ich wolts euch geben«. Vnd wann du dich also laßt salben, vnd mit disem affen schmaltz laßt schmieren, wan du hinweg kumpst, so halt er dich für ein narren, vnd gibt dir den muff nach (= er verhöhnt dich).« Selbst wenn ein Verkäufer — was zwar selten genug vorgekommen zu sein scheint — den Grundsatz hatte, keine gefälschte Ware zu verkaufen, so schreckte doch offenbar so gut wie niemand davor zurück, fehlerhafte Stücke als tadellos und zu gleich hohem Preise loszuschlagen. Zwar hatte Gerson (a. a. O. fol. d a b) schon entschieden sich dahin ausgesprochen, daß solche Mängel nicht verheimlicht werden dürften, und daß der Preis herabgesetzt werden müßte: »si in mercibus sive venialibus sunt magni defectus, qui sciri non possunt aut percipi, sive recipiendo sive tangendo non debent celari, nec vendi debeant ac si praedictos defectus non haberent«, aber bei Nider, der doch sonst auch nicht gerade mit seiner Meinung zurückzuhalten pflegt, scheint mir schon aus der ganzen Art der Fragestellung: »numquid venditor tenetur defectum rei vendendae dicere emptori«[119] hervorzugehen, daß die Zeit mehr geneigt war, es für das Risiko des Käufers zu halten, ob er ein gutes oder ein weniger gutes Stück bekommt.
Fig. 4. Der Kaufmann mit der falschen Elle. Aus den acht Schalkheiten ca. 1470[120].
(Steinhausen a. a. O. Abb. 30.)
In dem letzteren Falle würden also die Kaufleute etwas entlastet werden, dagegen ist es aber kein Zweifel, daß sie von der immer wieder erhobenen Anschuldigung, zu kleines Maß und Gewicht zu gebrauchen, mit vollem Recht betroffen wurden. Wenn im Jahre 1494 Brant’s Narrenschiff 102, 30 ff, die Klage erhebt:
»Man hat klein mossen vnd gewicht