Teile eines Ankers: Der Schaft, das Kreuz, die Arme mit den Händen, Spaten, Schaufeln oder Pflügen, der Ankerstock, durch das obere dünnere Ende des Schaftes gesteckt, das Auge mit dem Schäckel d. h. der Röring. (s. d.)
Man unterscheidet nach ihrer Gestalt, ihrer Konstruktion oder ihren Konstrukteuren: Admiralitäts- oder Normalanker, Inglefieldanker, Hallanker, Martinsanker, Trotmannsanker, Smithanker, Porteranker, Rodgeranker, Schirm-, Pilz-, Schild- oder Minenanker, Dregganker. (s. d.)
Nach Art der Verwendung unterscheidet man Buganker, Heckanker, Warpanker, Rüst- oder Reserveanker, Not- oder Pflichtanker, (s. Pflicht) Bootsanker.
Siehe auch Katten, Fischen, Schweinsrücken, Baxterlagerung.
Ankerboje, die. Da das vor Anker liegende Schiff schwoit (s. schwoien), d. h. sich unter dem Einfluß des Windes oder Stromes um seinen Anker herumbewegt, also seinen Ort des Öfteren wechselt; da es aber nötig ist, stets zu wissen, wo der Anker liegt, so wird ehe derselbe zu Wasser gelassen wird eine Boje (s. d.) an ihm befestigt; die schwimmt dann über ihm auf dem Wasser, zeigt seine Lage an und heißt Ankerboje.
Ankerdobber, der.
Ankerflott, das.
Ankerkogert, der. Alle drei Wörter bezeichnen einfachere Vorrichtungen mit demselben Zwecke, der heutzutage hauptsächlich der Ankerboje zugewiesen ist, die Stelle wo der Anker liegt kenntlich zu machen. Dobber ist ein schwimmendes Stück Holz, das seinen Namen daher hat, daß es im bewegten Wasser stets in Bewegung ist, immer mit den Wellen hin und her, auf und nieder geht. Im Ostfriesischen kommt das Wort in der Form Dubber = Stößer vor, im niederländischen heißt das Zeitwort dazu dobbern, ostfriesisch dubbern, Frequentativum zu dubben, zur Wurzel dhu, sich heftig bewegen, gehörig.
Flotten kommen gewöhnlich und hauptsächlich bei Fischernetzen vor. So heißen die runden Holz- oder Korkstücke rings um das Netz herum, die es flott (s. d.) d. h. schwimmend erhalten.
Kogert dürfte mit Kogge (s. d.) zusammenhängen, sei es, daß etwa die Kriegskoggen der Hansa zuerst solche Vorrichtung führten, sei es, daß das Zeichen in Gestalt einer Kogge aus Holz oder Kork geschnitten war, sei es, daß das Wort mit Kogge zusammen auf die Muschelgestalt zurückgeht. Jedenfalls ist das Wort alt und stammt aus der Zeit der Koggen, denn in dem „ältesten Stadt-, Schiff- und Landrecht Hamburgs‟ steht die gesetzliche Verordnung: „unde licht enich anker sunder douwer efte kogert, unde schade aff queme, den schall he half beteren.‟ (307,5, herausgeg. v. Lappenberg, vergl. Schiller und Lübben, II, 513.)