Tafel I.
Um in einem geschlossenen Raume ein Ausgleiten hintanzuhalten, ist es zweckmässig, die Sohlen mit Colophonium einzureiben.
Art. 2. — Kurzsichtigen ist es selbstverständlich erlaubt, ein Augenglas zu gebrauchen. Brillen eignen sich durch ihren festen Halt bedeutend besser als ein Zwicker. Sogenannte Jagdbrillen mit grossen Gläsern sind in diesem Falle vorzuziehen.
Die Secundanten können von dem Gebrauche der Brille der Gegenpartei Erwähnung thun, die nie dagegen Einsprache erheben kann.
Art. 3. — Den Gegnern ist gestattet, sich zum Schutze der Pulsadern das Handgelenk mit einem seidenen Tuche zu verbinden, doch ist strengstens darauf zu sehen, dass die Enden des Tuches nicht flattern, damit hierdurch die Aufmerksamkeit des Gegners nicht abgelenkt wird.
Art. 4. — Desgleichen kann zum Schutze der Pulsadern des Halses ein Seidentuch in Verwendung kommen.
Officiere dürfen die Dienstcravatte anbehalten.
Art. 5. — Die Benützung eines gewöhnlichen, nicht gefütterten Promenadehandschuhes, am zweckmässigsten eines Militärdiensthandschuhes, ist nicht nur gestattet, sondern dringend geboten, da hierdurch einerseits der Säbel sicherer und fester gehalten werden kann, andererseits ein Aufreiben der Hand, wodurch leicht eine unliebsame Unterbrechung und Verschiebung des Duelles stattfinden könnte, hintangehalten wird.
Glacéhandschuhe sind wegen der allzu grossen Glätte nicht empfehlenswerth. Es erscheint überhaupt die Vorsicht geboten, um ein sicheres Halten des Säbels zu ermöglichen, sowie einem Entgleiten desselben vorzubeugen, die innere Fläche des Handschuhes mit Colophonium einzureiben.
Art. 6. — Fechthandschuhe, Kappen, sowie weitere Bandagen mit Ausnahme der oben angeführten Hals- und Handbinden sind ausgeschlossen.