Jede zwischen den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene Vereinbarung ist von den Secundanten als null und nichtig zu betrachten.
Glaubt einer der beiden Gegner irgend eine Mittheilung oder eine Anfrage an die Gegenpartei richten zu müssen, so kann dies nur durch die Vermittlung seiner Secundanten erfolgen.
Art. 3. — Desgleichen dürfen sich die Gegner in keiner Weise in die Anordnungen der Secundanten mengen.
Art. 4. — Die beiden Parteien haben rechtzeitig, womöglich einige Minuten vor der festgesetzten Frist, auf dem Rendez-vous-Platze zu erscheinen.
Ist zur festgestellten Zeit die Gegenpartei nicht erschienen, so haben die Anwesenden nach Verlauf von weiteren fünfzehn Minuten den Kampfplatz zu verlassen.
Sollte der rechtzeitig erschienene Gegner noch länger warten und den Kampfplatz nicht verlassen wollen, so sind die Secundanten berechtigt, unter Androhung der Niederlegung ihrer Mandate ihn hierzu zu zwingen.
Ueber den Vorfall ist ein Protokoll aufzunehmen.
Art. 5. — Die am Kampfplatze nothwendigen Vorbereitungen hat, wenn nicht schon vorher ein diesbezügliches Uebereinkommen getroffen worden wäre, der älteste der Secundanten unter Beihilfe des älteren Secundanten der Gegenpartei anzuordnen oder es entscheidet hierüber das Los.
Die Secundanten sollen nie ermangeln, unter ihnen jenem die Leitung des Kampfes zu übertragen, von dem sie die Ueberzeugung haben, dass er die meisten Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten hat.
Art. 6. — Bevor die Anordnungen für den bevorstehenden Kampf getroffen worden sind, ist es Pflicht des leitenden Secundanten mit wenigen Worten eine Versöhnung herbeizuführen.