es verpflichten sich beide Theile, geeignete Waffen herbeizuschaffen.

Bei allen Duellarten ist festzustellen, ob das Duell bei der ersten Verwundung als beendet anzusehen ist, oder bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt wird.

Die Wahl der Waffen, sowie die näheren Bestimmungen erfolgen mit Wahrung der Rechte des Beleidigten.

6. Wurde die Annahme des Duelles aus einem oder dem anderen Grunde verweigert oder muss durch das Verhalten des Geforderten die Ablehnung des Duelles angenommen werden, oder treten sonst andere Ursachen ein, durch die das Duell nicht stattfinden kann, so ist dies möglichst genau im Protokolle anzuführen.

Die im vorstehenden Protokolle angeführten Punkte werden nochmals vorgelesen und allseitig genehmigt.

(Folgen die Unterschriften.)

1. . . . . . . .
2. . . . . . . .

} als Secundanten des Beleidigten.

1. . . . . . . .
2. . . . . . . .

} als Secundanten des Beleidigers.