Der Grund dieses Vorrechtes ist leicht einzusehen.

Wir glauben von einer Erklärung abstehen zu können, indem wir den Beleidigten gleichzeitig den Rath ertheilen, stets von diesem Rechte Gebrauch zu machen und nicht etwa auf Kosten einer schlecht angebrachten Ritterlichkeit diesem Rechte entsagen zu wollen.

Art. 12. — Dem Beleidigten steht in gewissen Fällen das Recht zu, einen Stellvertreter zu wählen. (Siehe [Stellvertretung].)

Art. 13. — Der Beleidigte hat nicht nur das Recht, sondern es ist die Pflicht eines jeden Ehrenmannes, für eine erhaltene Beleidigung Rechenschaft oder Genugthuung zu verlangen.

b) Beleidigung einer Familie oder einer Corporation.

Art. 1. — Ist eine Familie beleidigt worden, so kann nur ein Mitglied derselben die Rechte des Beleidigten vertreten und Genugthuung verlangen.

Art. 2. — Wird eine Corporation oder ein Verein beleidigt, so steht diesen das Recht zu, Genugthuung zu verlangen, doch darf nur ein Mitglied, welches das Los zu bestimmen hat, in die Rechte des Beleidigten eintreten.

Art. 3. — Werden mehrere Mitglieder einer Corporation oder eines Vereines beleidigt, so hat der Beleidiger jenem Mitgliede derselben Genugthuung zu geben, den das Los hiefür bestimmt, oder jenem, der zuerst Genugthuung verlangt hat.

Art. 4. — Werden mehrere Personen zugleich beleidigt, so entscheidet gleichfalls das Los, welche unter ihnen Genugthuung zu verlangen hat.

Art. 5. — Erfolgt die Forderung im Namen Mehrerer, so ist diese Collectivforderung abzuweisen. Es bleibt in diesem Falle stets jenem, der die Forderung erhält, anheimgestellt, einen aus deren Mitte als Gegner zu wählen, oder das Los entscheiden zu lassen.