Art. 5. — Dem Beleidiger liegt die Pflicht ob, die Secundanten des Beleidigten mit der grössten Höflichkeit zu empfangen und diese ohne jede Unterbrechung anzuhören.

Er hat weiters die Verpflichtung, ohne Verzug eine bindende Antwort zu geben, sowie seine Vertreter zu nennen, oder diese binnen kürzester Frist bekannt geben zu wollen.

Art. 6. — Dem Geforderten steht das Recht zu, seine Erklärung nur dann später abgeben zu wollen, wenn er die Angelegenheit einem Ehrenrathe zu übergeben beabsichtigt (siehe: [Die Forderung]) oder ihm die gestellten Bedingungen als unzulässig oder übertrieben erscheinen.

Art. 7. — Im ablehnenden Falle muss die Duellverweigerung kurz begründet sein, ohne im geringsten einen Wortwechsel provociren zu wollen, am allerwenigsten aber darf die Forderung mit einer Herabsetzung des Gegners erwidert werden.

Art. 8. — Der Beleidiger hat Vorkehrungen zu treffen, dass er von Seite der Secundanten der Gegenpartei angetroffen werden kann.


Die Forderung.

Art. 1. — Nur auf Grund einer stattgefundenen Beleidigung kann eine Forderung zum Duelle erfolgen.

Art. 2. — Die Forderung kann entweder sogleich nach stattgefundener Beleidigung, oder nachträglich mündlich oder auch schriftlich durch die Secundanten vorgebracht werden.

Wir können es an dieser Stelle nicht unterlassen, nochmals darauf hinzuweisen, dass nach erfolgter Beleidigung es das erste ist, sich erfahrene Secundanten, wenigstens aber einen Vertreter zu wählen, der ungesäumt im Interesse seines Clienten das weitere zu veranlassen hat. (Siehe [Art. 7].)