Der Gegner ist verpflichtet, der Einberufung eines Ehrenrathes zuzustimmen, falls er sich seiner Rechte nicht begeben will.
Art. 3. — Das Urtheil erfolgt mit Stimmenmehrheit, dessen bedingungslose Annahme von beiden Parteien vorher schriftlich erklärt werden muss.
Art. 4. — Der Ehrenrath hat über seinen Beschluss ein Protokoll zu verfassen und je eine Abschrift den beiden Gegnern zu übermitteln.
Art. 5. — Die Mitglieder des Ehrenrathes haben sich mit ihrem Ehrenworte zu verpflichten, über den zur Verhandlung gelangenden Gegenstand, sowie über den Lauf der Verhandlung selbst vollkommenes Stillschweigen zu bewahren.
Ablehnung einer bestimmten Duellart.
Säbel oder Degen.
Art. 1. — Schwächlichen oder krüppelhaften Personen, namentlich aber jenen, die einen derartig strupirten rechten Arm oder Hand haben, dass sie hierdurch im freien Gebrauche der Waffe gehindert erscheinen, ist von Seite der Secundanten die Annahme eines Säbel- oder Degenduelles zu verweigern.
Art. 2. — Desgleichen kann eine Verweigerung stattfinden, wenn der Geforderte die rechte Hand oder ein Bein verloren hat.
Die Giltigkeit dieser beiden Punkte hat zu entfallen, falls diese Personen sich einer Beleidigung dritten Grades zu Schulden kommen liessen.