Den Fremden steht noch immer die Pistole zur Verfügung.

Ebenso wird man sich den Gesetzen des Landes zu fügen haben, in dem man seinen Aufenthalt — wenn auch vorübergehend — genommen hat. In diesem Falle ist der Degen, sofern dieser von Seite des Gegners gewählt und als landesübliche Waffe constatirt wurde, bedingungslos anzunehmen. (Siehe: [Duellarten].)

Art. 5. — Ereignet sich der Fall, dass eine Beleidigung — durch Journale schriftlich u. s. w. — zwischen zwei Personen stattgefunden hat, die verschiedenen Nationen angehören, die aber im Momente der Beleidigung ihr Vaterland nicht verlassen haben, so kann nach dem Rechte: „Dem Beleidigten steht die Wahl der Waffen zu” der Beleidigte seine landesübliche Waffe wählen, selbst wenn diese nach den Duellgesetzen seines Gegners in dessen Vaterland nicht als „legale” Waffe angesehen wird.

Beispielsweise können daher die Angehörigen von Oesterreich-Ungarn oder Deutschland, sofern ihnen das Recht des Beleidigten zusteht, den „Säbel”, entgegengesetzt die Franzosen oder Italiener den „Degen” wählen, welche Waffen von Seite ihrer Gegner nicht abgelehnt werden können, gleichgiltig, ob nach den vereinbarten Bedingungen die bewaffnete Bewegung der beiden Combattanten — das Duell — in diesem oder jenem Lande, oder auf neutralem Boden stattfindet.

Ueber Annahme oder Abweisung des Säbels als Duellwaffe in Frankreich siehe: [II. Theil, „Duellarten”].


Pistole.

Art. 1. — Die Secundanten eines Einäugigen können die Annahme des Pistolenduelles verweigern, falls der Geforderte sich nicht eine Beleidigung zweiten oder dritten Grades zu Schulden kommen liess.

Art. 2. — Desgleichen haben die Secundanten stets ein Pistolenduell zu verweigern, bei welchem ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel vorgeschlagen wird.

Pistolenduelle mit mehr als dreimaligem Kugelwechsel oder bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit sind unzulässig, und niemanden kann die Verpflichtung zugemuthet werden, eine derartig gestellte Forderung anzunehmen.