Es ist einleuchtend, dass die Secundanten eine derartige Bedingung niemals zulassen dürfen, und eine diesbezügliche Vereinbarung der Gegner als null und nichtig anzusehen haben.
Die Verletzung dieser Duellregel ist eine der schwersten, und die damit in Verbindung gebrachte Verwundung oder Tödtung des Gegners käme einem Meuchelmorde gleich.
Wenn es bei Führung des Säbels Regel und Vorschrift ist, die linke Hand am Rücken in der Höhlung des Kreuzes zu halten, so kann es sich doch leicht ereignen, dass bei einem lebhaften Engagement oder durch die Macht der Gewohnheit die linke Hand ihren Platz verlässt und während des Kampfes vor den Körper gebracht wird.
Abgesehen von der hierdurch erfolgten Exponirung gegenüber den feindlichen Hieben, kann leicht der Fall eintreten, dass bei einem plötzlichen Hervorbringen der Hand der Hieb des Gegners weniger gefährlich, wenn nicht abgeschwächt oder aber gänzlich abgelenkt wird, wodurch die Blösse zum Anbringen des eigenen Hiebes gegeben erscheint.
Wer will nun untersuchen, ob das Vorbringen der linken Hand ein instinctives war, oder nicht vielleicht mit Absicht erfolgt ist?
Eine hierbei vorgekommene Verwundung dieser Hand oder des Armes, falls der Gegner erheblich verletzt erscheint, ändert die Sachlage durchaus nicht.
In viel leichterer Weise ist bei Führung des Degens die Unzukömmlichkeit des Vorbringens der linken Hand ermöglicht, da ja ohnehin dieselbe durch Haltung über dem Kopfe und Senken während des Ausfalles nach Fechtregeln in Action ist.
Wird beobachtet, dass die linke Hand zum wiederholtenmale vor den Körper gebracht wird, so können die Secundanten fordern, dass die Hand in einer Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung dieser Unzukömmlichkeit ausschliesst.
Ein Protest oder eine Entschuldigung, dass diese Unregelmässigkeit eine unwillkürliche, durch die Macht der Gewohnheit oder durch Nervosität erfolgt ist, kann weder berücksichtigt noch angenommen werden.
Die Nervosität kann nicht als Entschuldigung für eine derartige Unzukömmlichkeit gelten.