Um nicht gleich von Beginn an in die enge oder nahe Mensur zu kommen, der man möglichst auszuweichen hat, ist es gerathen, die Garde nicht nach vorwärts mit dem rechten Fusse, sondern dem entgegengesetzt nach rückwärts mit dem linken Fusse einzunehmen, wobei gleichzeitig die Klingen in die Richtung des Gegners gebracht und gekreuzt werden, d. h. das Engagement genommen wird.

Die Vorsicht, die Garde nach rückwärts zu nehmen, wird hauptsächlich dann einer Beachtung zu empfehlen sein, wenn man bemerkt, dass die beiden Standplätze von den Secundanten zu nahe gewählt wurden. Die beiden Standplätze sollen so weit voneinander entfernt sein, dass sich in der Garde die beiden Klingen an der Spitze oder an der Schwäche berühren.

Man wird sich bei dieser Vorsicht in der weiten Mensur befinden, in der man seitens des Gegners auch mit Hilfe des Ausfalles mit der Waffe nicht am Körper erreicht oder berührt werden kann.

Von dem Momente, wo nach dem vorbereitenden Aviso das Commando „Los!” erfolgt, dürfen die Gegner den Kampf eröffnen und nach eigenem Ermessen handeln, stets aber den Vorschriften der Fechtkunst und der Duellgesetze folgend.

Sie mögen sich offensiv oder defensiv verhalten, sie mögen voltiren, d. h. sich seitwärts bewegen, wenn sie darin ihren Vortheil zu finden glauben, dürfen aber die Waffen nur nach den gegebenen Fechtregeln benützen, wobei aber keineswegs ausschliesslich kunst- oder schulgerechte Attaquen oder Paraden zu verstehen sind, deren Ausführung von einem Nichtfechter ja ohnedem nicht vorausgesetzt werden kann.

Beim Säbelduell sollen Hiebe allerdings nach schul- und kunstgerechter Art nur gegen den Kopf und den Oberkörper bis zum Gürtel geführt werden, doch können tiefer angebrachte Hiebe seitens eines nicht geübten Fechters oder Naturalisten nicht beanständet werden.

Es dürfte sich wohl schwerlich ereignen, dass einer der Kämpfenden fortgesetzt seine Attaque nur gegen den Unterleib oder die Füsse des Gegners führen dürfte, aber abgesehen davon, dass bei einer derart erfolgten Offensive der Angreifende durch Freigeben des Oberkörpers im entschiedenen Nachtheile wäre, liegt es ja in der Macht des Gegners, gegen diese Angriffsform Gegenmassregeln zu ergreifen.

Körperhiebe ausnehmen und nur Hiebe nach der Hand führen zu wollen, ist gänzlich zu verwerfen. Ohne in Berücksichtigung zu ziehen, dass unter Umständen ein Hand- oder Armhieb bedeutend gefährlicher als ein leichter Körperhieb sein kann, haben die Secundanten unter keinem Vorwande derartig gestellten Bedingungen beizupflichten.

Ein sogenanntes Manchettduell giebt es nicht.

Desgleichen ist der öfter vorkommende Gebrauch, den Kopfhieb wegen einer allzu grossen Gefahr auszunehmen, entschieden zu missbilligen. Dem entgegen könnten wir vorhalten, dass in Folge derart getroffener Vereinbarung durch tief geführte Hiebe die traurigsten Erfahrungen gemacht wurden.