Inzwischen gilt dieser Satz doch nur in völliger Strenge für den Moniteur, und auch für diesen nur bei guten Nachrichten von außerordentlichem und entscheidendem Werth. Bei guten Nachrichten von untergeordnetem Werth kann der Moniteur schon das Werk ein wenig loben, das Journal de l’Empire aber und das Journal de Paris mit vollen Backen in die Posaune stoßen.
Aufgabe.
§ 14.
Dem Volk eine gute Nachricht vorzutragen?
Auflösung.
Ist es z. B. eine gänzliche Niederlage des Feindes, wobei derselbe Kanonen, Bagage und Munition verloren hat und in die Moräste gesprengt worden ist, so sage man dies, und setze das Punctum dahinter. (§ 11) Ist es ein bloßes Gefecht, wobei nicht viel herausgekommen ist, so setze man im Moniteur eine, im Journal de l’Empire drei Nullen an jede Zahl, und schicke die Blätter mit Courieren in alle Welt. (§ 13)
Anmerkung.
§ 15.
Hierbei braucht man nicht nothwendig zu lügen. Man braucht nur z. B. die Blessirten, die man auf dem Schlachtfelde gefunden, auch unter den Gefangenen aufzuführen. Dadurch bekömmt man zwei Rubriken, und das Gewissen ist gerettet.