Verletzung der Carotis und Jugularis.

Mehrfache und sehr interessante pathologische Befunde, die auf lange und vielfache Leiden im Leben, welche ohne Zweifel die Veranlassung zum Selbstmorde geworden, zurückschliessen liessen, fanden wir in einem andern Falle einer tödtlichen Halsverletzung, die die linke Carotis und Jugularvene ganz durchschnitten hatte. Das Herz war nämlich ungewöhnlich klein, und dabei in seiner linken Hälfte hypertrophisch. Der Magen lag fast vertical nach dem Becken zu, und war sehr deutlich durch zwei Stricturen in drei Taschen getheilt, wobei dessen ganze Schleimhaut verdickt war. Die rechte Niere, so wie die rechte A. und V. renalis fehlten gänzlich. Die Todesursache war natürlich Verblutung gewesen, die sich in der allgemeinen Blutleere, mit Ausnahme der noch mässig angefüllten sinus dur. matr. documentirte.

[15. Fall.]

Verletzung der Art. iliac. externa.

Eine seltnere Gefässverletzung als die an den grossen Halsgefässen war die der Arter. iliaca externa. Ein 18jähriger Fabrikarbeiter erhielt in einem Auflauf einen Stich, sank mit den Worten: „ich bin gestochen — in die Brust“ — zur Erde, und verstarb sehr bald darauf. Der Leichnam war ganz mit Blut besudelt und zeigte eine ungewöhnliche Blutleere der Leber und Milz, völlige Leere der grossen Unterleibsvenen, ungewöhnliche Blutleere der Lungen, des Herzens, der grossen Venen der Brust, sehr weniges Blut in der Schädelhöhle und eine Infiltration des ganzen Bauchfellzellgewebes mit extravasirtem Blute. Es fand sich, dass die Art. iliaca externa hinter dem Poupartschen Ligament fast ganz durchschnitten war, so dass nur noch eine linienbreite Brücke die hintere Arterienwand zusammenhielt. Konnte man diese Verletzung im Sinne der ersten Frage des §. 169 der Crim. Ordn. für allgemein absolut lethal erklären, oder musste die Möglichkeit einer Unterbindung erwogen werden? Grade Fälle, wie dieser, zeigen die Unhaltbarkeit dieser antiquirten gesetzlichen Bestimmungen. Wir sagten dem Richter im Gutachten darüber Folgendes, was wir überhaupt als Grundsatz in Betreff der Frage vom Einfluss der neuern Unterbindungsversuche auf die forensische Praxis aufstellen müssen: „Es muss hier angeführt werden, dass die vorgeschrittene neuere Chirurgie auch in der Praxis der Unterbindung der Pulsaderstämme erhebliche Fortschritte gemacht hat, wohin hier namentlich die Versuche gerechnet werden müssen, Arterien selbst im Innern der Höhlen der Brust und des Unterleibs zu unterbinden. Zu letztern gehört aber auch die hier in Rede stehende Art. iliac. ext. vor ihrem Durchtritt, d. h. innerhalb der Bauchdecken, also an der Stelle, an welcher sie bei dem P. verletzt worden. Bis jetzt indess sind diese grossen und schwierigen Unterbindungsversuche nur von Meisterhänden, in sehr seltnen und einzelnen Fällen, mit Vorbedacht und Vorbereitung, und trotz aller dieser günstigen Bedingungen leider! meist ohne endlichen glücklichen Erfolg ausgeführt worden. Wenn hierzu noch erwogen wird, dass sie geschehn, nicht um eine nach Verletzung entstandene Blutung zu stillen, sondern um eine Krankheit (im Gefässsysteme u. s. w.) gründlich zu heilen, so ist es nicht zu weit gegangen, wenn man den Satz aufstellt: dass Unterbindungsversuche der geschilderten Art, und unter diesen Umständen ausgeführt, in foro als Heilmethoden, um eine Blutung aus dergleichen verletzten Gefässen zu stillen, wo eben durch die Verletzung und die begleitenden Momente, Zeit, Ort u. s. w. den obigen diametral entgegengesetzte Verhältnisse obwalten, gar nicht in Betracht gezogen werden können. Wenn aber, um auf den Fall qu. zurückzukommen, 1) eine Unterbindung der verletzten Arterie selbst dann hier nicht hätte Erfolg versprechen können, wenn zufällig ein sehr geschickter Wundarzt mit allem nöthigen Apparat ganz vorbereitet sich bei dem Verletzten befunden hätte, weil der Tod so schnell erfolgte, dass nicht einmal Zeit geblieben wäre, den Verwundeten zu entkleiden und gehörig zu lagern; 2) aber eine anderweitige Stillung der Blutung vollends undenkbar ist, so müssen wir annehmen, dass diese Verletzung unbedingt und unter allen Umständen für sich allein den Tod zur Folge haben musste.“

[16. Fall.]

Verletzung der Lunge und des Herzbeutels.

Ein junger Bösewicht, dessen unheimliche Physiognomie ich nicht vergessen habe, ermordete seinen 32 Jahre alten Lehrherrn, während dieser schlief, mit zweiunddreissig in wüthiger Hast folgenden Messerstichen! Lungenwunden waren die eigentliche Todesursache geworden. Im obern Lappen der rechten Lunge fand sich eine 3⁄8 Zoll lange Wunde, eine zweite 3⁄4 Zoll lange nicht weit davon entfernt, und zwei Quart Blut waren in diesem Cavum pleurae ergossen. Unter dem linken Schlüsselbein ergab sich eine 3⁄4 Zoll lange, weitklaffende Wunde der Pleura mit sugillirten Rändern, und ein wenig tief in die Spitze der linken Lunge eindringende, 1⁄2 Zoll lange Verletzung, aus welcher ein halbes Quart rothflüssiges Blut ergossen war. Der Herzbeutel war 1⁄4 Zoll lang angestochen. (Im Wege der Gnade wurde die erkannte Todesstrafe gegen den jugendlichen Verbrecher in Zuchthausstrafe gemildert.)

[17. Fall.]

Verletzung der Lunge.