Anscheinend tödtliche Unterleibsverletzung.
Diese Reihe von Untersuchungen an Leichen zur Ermittelung der Todesart nach Verletzungen des Unterleibs möge ein sehr eigenthümlicher Fall beschliessen, der sehr anschaulich die Nothwendigkeit einer ärztlichen Mitwirkung bei diesen Fällen, und die Unzulänglichkeit einer blossen Leichenbesichtigung durch Gerichtsdeputirte (Laien) nach Tödtungen durch Gewaltthätigkeit nachweist, wie sie leider in allen solchen Fällen, wobei die Schuld eines Dritten nicht constatirt, oder nicht vorausgesetzt wird, seit December 1824, unter Abänderung der Vorschrift der Crim.-Ordnung eingeführt ist. Zu wie manchen Missgriffen mag diese Bestimmung Veranlassung gegeben haben. Wie manche Leiche mag in diesen achtundzwanzig Jahren beerdigt worden sein, nachdem der Beerdigungsschein vom Gerichtsdeputirten ertheilt, und darin bestätigt war, dass „Spuren äusserer Gewalt fehlten“, während eine ärztliche Untersuchung des Körpers vielleicht die erheblichsten Spuren einer äussern Gewalt, wenn auch nicht auf der Oberfläche der Leiche, gefunden haben würde. Wie viel wahrscheinlicher würde sich umgekehrt das Urtheil eines Laien im nachfolgenden Falle für die Tödtlichkeit der Verletzung ausgesprochen haben, für welche auch in der That Alles zu sprechen schien, während die gerichtsärztliche Untersuchung einen ganz andern Zusammenhang nachwies. Der sehr interessante Fall war folgender. In einer kalten Winternacht wurde ein angetrunkener Umhertreiber von zwei Grenadieren arretirt. Auf dem Transport entsprang er ihnen, bald aber fiel er beim Laufen auf dem glatten Strassenpflaster mit Heftigkeit — wie ein Zeuge ausgesagt — nieder, raffte sich indess bald wieder auf, und machte Anstalt, seine Flucht fortzusetzen, als ihm Einer der Soldaten sein Gewehr, das Bajonet voran, nachwarf, das den Flüchtigen traf und zum Stehen brachte. Er wurde eingeholt, konnte aber alsbald sich nicht mehr aufrecht erhalten, noch weniger weiter gehen, und musste nach dem nicht sehr entfernten Gefangenhause getragen werden, wo er bereits bei der Annahme verstarb. Dies war doch wohl eine tödtliche Bajonettstichwunde, die man auch an der Leiche sehr deutlich wahrnahm? Mit nichten! — Denn die (erheblichen) Leichenbefunde waren folgende: zwischen der 11ten und 12ten Rippe links, fünf Zoll von der Wirbelsäule entfernt, befand sich eine dreieckige, an jedem Schenkel 3⁄8 Zoll lange, mit angetrocknetem Blute angefüllte Wunde mit scharfen, schwach sugillirten Rändern. Die Bauchdecken waren ganz ungemein fettreich. Die hintere Wand des Bauchfells war ganz und gar, zum Theil auch noch seine Duplicaturen mit einem dunkeln halbgeronnenen Blute infiltrirt, dessen Quelle nicht entdeckt werden konnte. In der Tiefe der Bauchhöhle fanden sich drei Unzen voll blutigen Wassers. Die äusserlich wahrnehmbare Bajonettstichwunde aber hatte in die Bauchhöhle hinein gar nicht penetrirt, sondern verlief blind in den fettreichen Bauchbedeckungen, in welchen sich um die Wunde herum eine halbzollgrosse Infiltration schwarzen, halbflüssigen, halbgeronnenen Blutes zeigte. Im Uebrigen ergab sich, ausser einer ansehnlichen Blutfülle der Gehirnnerven und Plexus (und dem anderweitig interessanten Befunde einer durchgängigen Verwachsung des Herzbeutels mit dem Herzen, so dass derselbe davon auf keiner Stelle zu trennen war,) nichts Bemerkenswerthes und auf die Todesursache Bezügliches. Denatus war folglich an einer Verblutung im Unterleibe gestorben, aber die Verletzung mit dem Bajonett hatte diese, und den Tod nicht verursacht gehabt, da das Instrument gar nicht penetrirt, und weder ein inneres blutreiches Organ, noch ein Blutgefäss getroffen hatte. Die Ursache der Blutung mussten wir vielmehr in dem Falle suchen, welchen L. auf das Strassenpflaster, kurz vor erhaltenem Stiche gethan hatte. Dass dieser Fall des Angetrunknen auf das glatte, gefrorne Pflaster heftig gewesen, stand nach der Untersuchung fest, und die durch den heftigen Fall bewirkte Erschütterung musste als der Grund der Sprengung eines Blutgefässes angesehen werden. Diese innere Blutung, führten wir ferner aus, konnte nur allmählig zugenommen haben, denn sie hatte Zeit gehabt, einen so umfangreichen Theil des Zellgewebes und der Muskeln zu infiltriren, während bei schnellen inneren Verblutungen sich ein ganz andrer Leichen-Befund ergiebt, und deshalb konnte denatus unmittelbar nach dem Falle, welcher Veranlassung zur Sprengung eines Gefässes geworden, sehr füglich sich noch wieder aufraffen, und einige Schritte weiter laufen, bis ihn der empfangene Stich und das in seinen Kleidern hängen gebliebene Gewehr zum Stehen brachten. Nun aber, und nachdem die innere Blutung mehr und mehr zugenommen hatte, sank er zusammen und die tödtliche Wirkung der inneren Verblutung war eingetreten. „So sehr demnach der äussere und oberflächliche Anschein, grade darin namentlich, dass der Verletzte sehr rasch nach erfolgter Verletzung zu Boden sank und bald darauf starb, für einen ursachlichen Zusammenhang der Verletzung mit dem Tode zu sprechen scheint, so wenig hat ein solcher Statt gefunden, indem hier vielmehr nur ein, bereits anderweitig tödtlich Getroffener noch eine, an sich nicht sehr bedeutende Stichwunde erhalten hat, welche unter andern Umständen sehr häufig ohne allen Nachtheil für das Leben des Verletzten geblieben ist.“
[V. Verletzungen, tödtlich nach längerer Krankheit.]
Noch weit mehr tritt die oben geschilderte Schwierigkeit ein, d. h. noch weit entscheidender tritt die gänzliche Verwerflichkeit aller und jeder Annahme von Lethalitätsgraden, die absolute Unhaltbarkeit der drei Fragen des §. 169 Cr. O. hervor in solchen Fällen, in welchen nach beigebrachten Verletzungen der Tod erst nach längerer Krankheit, nach vorangegangenen chirurgischen Operationen, Trepanation, Amputation u. s. w., überhaupt nach Einwirkung einer längeren Reihe von mitwirkenden Zwischenursachen erfolgt war. Wie diese in ihrer Mannichfaltigkeit gar nicht unter bestimmte allgemeine Categorien subsumirt werden können, wie dabei der verschiedenen ärztlichen Ansicht freier Spielraum gegeben ist, so ist denn auch erklärlich, was die tägliche Erfahrung lehrt, warum in solchen Fällen in den drei gesetzlichen technischen Instanzen, Physicat, Provinzial-Medicinal-Collegium und wissenschaftliche Medicinal-Deputation im Ministerio, nicht selten drei ganz verschieden auslaufende Gutachten erstattet werden. Wir wiederholen, dass wir mit Verlangen dem Erscheinen des neuen Strafgesetzbuches entgegensehen, dessen Entwurf, den neueren gereinigten Ansichten der Strafrechts- und der gerichtlichen Arzneiwissenschaft entsprechend, die alte absurde Lethalitätslehre mit Stumpf und Stiel ausrottet, und in dessen §. 233 Abschn. I. Tit. XII. es wörtlich heisst:
„der Thatbestand der Tödtung ist als vorhanden anzunehmen, ohne Rücksicht darauf, ob der tödtliche Erfolg einer Verletzung durch zeitige und zweckmässige Hülfe hätte verhindert werden können, oder ob eine Verletzung dieser Art in anderen Fällen durch Hülfe der Kunst geheilt worden, imgleichen ob die Verletzung nur wegen der eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit des Getödteten, oder wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie zugefügt wurde, den tödtlichen Erfolg gehabt hat.“[13]
Folgende acht, an sich zum Theil höchst denkwürdige Fälle würden, bei solchen gesetzlichen Bestimmungen, der Beurtheilung weniger Schwierigkeiten dargeboten haben.
Verletzung des Ellenbogengelenks. Amputation. Tod.
Durch einen Säbelhieb war das rechte Ellenbogengelenk eines Mannes getroffen und verletzt worden. Zwölf Stunden nach der Verletzung wurde er in der Charité amputirt. Bald nach der Amputation, die nach dem Charitéjournal dringend indicirt war, stellten sich fieberhaft-entzündliche Brustzufälle ein, und vier Wochen nach der Verwundung starb der Kranke an exsudativer Pleuritis. Der Oberarmstumpf war 7 Zoll lang, seine Ränder waren theilweise vernarbt, aber zwischen ihnen noch schlechter, graugrüner Eiter befindlich. Die unterbundene A. brachialis war einen Zoll lang vollständig obliterirt. Den rechten Pleurasack erfüllten 1 1⁄2 Quart gelbgrünen, flüssigen Eiters, und die lederartig compacte Lunge war bis auf ein Viertel ihres Volumens comprimirt. Ihre Substanz war bei Einschnitten hellgrau, ohne blutigen Schaum, und an ihrer Basis fanden sich zahlreiche, zum Theil erweichte Tuberkeln. Auch im linken Pleurasack schwammen acht Unzen blutigen Wassers, aber die linke Lunge war gesund. Dagegen war der ganze rechte Leberlappen an seiner unteren Fläche durch sinuose Eitergänge zerstört. An der unteren Fläche des linken Leberlappens fand sich ein noch geschlossener Abscess. Auch die rechte Niere war von Eitergängen durchfurcht. — Gewiss war die ursprüngliche Verletzung keine absolut lethale; dennoch ward sie Veranlassung zur (kunstgerecht) ausgeführten Absetzung des Gliedes. Diese ihrerseits wurde Gelegenheitsursache zur inneren, endlich tödtlichen Krankheit, und so standen Verletzung und Tod allerdings in unleugbarem Causalnexus, der aber mit dem Maassstabe der gesetzlichen Lethalitätsfragen gar nicht zu bemessen war, denn es bedarf, bei einer richtigen Würdigung derselben, hier keiner weiteren Ausführung darüber, dass, wie die allgemeine, so auch andererseits die Nothwendigkeit des Todes gerade bei diesem Individuum keinesweges bewiesen werden konnte. Ganz ähnlich in Bezug auf die Begutachtung verhielt sich