[E. Zweifelhafte Leben und Todesarten von Neugebornen.]

Wie häufig die Untersuchungen von Leichnamen neugeborner Kinder mir im hiesigen foro vorkommen, ergiebt die einfache Thatsache, dass unter den Hundert hier betrachteten Obductionsfällen nicht weniger als Einundzwanzig Neugeborne betrafen. Hierbei sind diejenigen sehr zahlreichen, monatlich 10–12 betragenden Fälle nicht mitgerechnet, in denen bloss eine Besichtigung todtgeborner oder in den ersten 24 Stunden verstorbener unehelicher Neugeborner nach Vorschrift der Criminal-Ordnung und zur Ertheilung des Beerdigungsscheines Statt findet, um mögliche tödtliche Behandlung des Kindes nicht unermittelt zu lassen. Diese letztern Fälle liefern fast niemals ein wissenschaftlich interessantes Ergebniss; desto mehr natürlich die, hier ausschliesslich in Betracht gezogenen, gerichtlichen Sectionen solcher Leichen neugeborner Kinder, bei denen ein gewaltsamer Tod wirklich oder doch muthmaasslich Statt gefunden hatte. Was zunächst Maass und Gewicht der Leiche als Zeichen der Reife betrifft, so behalte ich mir vor, da ich die Beobachtungen noch immer fortsetze, bei spätern Mittheilungen darüber Genaueres zu berichten, und will hier nur die, meines Wissens noch nicht bekannt gemachte Beobachtung vorläufig mittheilen, dass das Maass der Leiche in allen Fruchtaltern bis zum Zeitigungstermin sich viel constanter zeigt, als das Gewicht, das von der Constitution, dem resp. Verwesungsgrade u. s. w. zu sehr abhängt, um nicht bedeutende Abweichungen im Einzelnen von der allgemeinen Norm zu zeigen. Man kann deshalb nach dem Maasse mit weit mehr Sicherheit, als nach dem Gewichte, das Alter einer Frucht, also auch ihre Reife oder Unreife, beurtheilen.

Was nun die Athemprobe betrifft, so kann ich, nach meinen höchst zahlreichen Erfahrungen, nicht entschieden genug der Henke’schen Lehre entgegen treten, die am Schreibtische erwachsen ist, und so viel Schwanken und Unsicherheit in die forensische Praxis gebracht hat. Es ist ein Verrath an der Wahrheit, wenn man dies vortreffliche Experiment in seiner Beweiskraft ungegründeten Verdächtigungen aussetzt. Ich meinerseits stehe nicht an, zu behaupten, dass wir wenige so sichre Beweismittel in medico-forensischen Dingen besitzen, als die Athemprobe bei der Frage vom zweifelhaften Leben des Neugebornen, versteht sich, dass das Experiment mit Sachkenntniss und Sorgfalt ausgeführt, und dass alle seine Ergebnisse mit gesundem Iudicium — der nothwendigsten Eigenschaft für den practischen Gerichtsarzt — erwogen worden. Was bedeuten z. B. die Einwände in Betreff der hydrostatischen Probe, die vom Emphysema pulmonum und von der Möglichkeit des künstlichen Aufblasens todtgeborner Lungen hergenommen sind? Nicht viel mehr, als Nichts! Denn wer hat wohl jemals das (pathologische) Lungenemphysem beim neugebornen Kinde gesehn? Die fleissige Schrift von Mauch, die dasselbe nachzuweisen sich bemüht, zählt keinen einzigen Fall auf, der vor der Kritik Stich hielte. Und was soll man vollends vom althergebrachten, und bis in die allerneuesten Schriften und Handbücher immer noch wiederholtem Einwande von der künstlichen Ausdehnung der Lungen durch Einblasen von Luft sagen? Hat man denn vergessen, dass es sich bei dieser Frage lediglich um die Praxis handelt? dass überhaupt und der Natur der Sache nach, die gerichtliche Athemprobe niemals anders gefordert und angestellt wird, als da, wo eine Geburt in der Einsamkeit und geheim geschah? Und wer soll dann in solchen Fällen der perfide Lufteinbläser gewesen sein? Doch nicht die Mutter, die wahrlich — auch wenn sie eine Sachkennerin wäre! — kein Interesse daran gehabt haben kann, das todte Kind in’s Leben zurückzurufen, denn sonst würde sie es nicht versticken, ergraben, in’s Wasser werfen! oder der Arzt, die Hebamme, die vielleicht in einzelnen seltenen Fällen hinterher erschienen waren, und Rettungsversuche an dem vermeintlich nur scheintodten Kinde angestellt hatten? Aber dann ergeben ja die Akten, wem, von wem, und unter welchen Umständen Luft eingeblasen worden! Endlich weiss Jeder, der sich hier selbstthätig versucht hat, wie schwer es ist, die Lungen in dem Leichnam eines Neugebornen mit Luft anzufüllen, und die Mutter müsste einen Cursus der Anatomie gehört haben, um erwarten zu können, dass auch nur Einmal unter zehn Fällen ihr das Lufteinblasen so gelingen werde, dass dann dadurch die Ergebnisse der Schwimmprobe alterirt werden könnten.

Weit erheblicher freilich ist der Einwand, der vom möglichen Schwimmen der Lungen wegen Fäulniss derselben aufgestellt worden ist. Aber ein sorgsamer Gerichtsarzt wird sich auch hier nicht täuschen lassen. Denn schon das äussere Ansehn fauler Lungen unterscheidet sie sehr deutlich. Die Fäulnissblasen bilden sich nur unter der Pleura, sind also an der Oberfläche sichtbar, während man bekanntlich die in den Lungenzellen befindliche Luft darauf nicht sehen kann. Und vollends, wenn späterhin durch vorgeschrittene Verwesung in den Lungen diese gar schon sich zu verflüssigen beginnen, und matschig, breiigt werden, genügt Ein Blick, um die Fäulniss in ihnen zu erkennen. Endlich bleibt, auch nach meinen sehr zahlreichen Beobachtungen, wahr, dass die Lungen zu denjenigen Organen gehören, die am spätesten von der Verwesung ergriffen werden, wovon nur Froriep das Gegentheil behauptet hat, (wenn gleich einzelne Angriffe des Zersetzungsprocesses sich in seltnen Fällen schon in frischen Lungen zeigen, s. unten [No. 75] und [No. 76],) und so kann man schon allein aus diesem Grunde mit Bestimmtheit urtheilen, dass wenn Lungen aus einem noch frischen, oder nur erst wenig in Fäulniss übergegangenem Leichnam schwimmen, dies Schwimmen gewiss nicht von Fäulnissgasen herrühre. Ich bin weit entfernt in Abrede zu stellen, dass das Schwimmen noch irgend etwas beweisen könne, wenn das Gegentheil Statt fand, wenn das Kind und auch seine Lungen schon stark in Zersetzung übergegangen. Allein selbst bei solchen Leichnamen kann die Schwimmprobe noch von practischem Werthe sein, dann nämlich, wenn sie ein negatives Ergebniss liefert, wenn die Lungen z. B. eines schon graugrünen Kinderleichnams untersinken, wie ich dies sehr häufig beobachtet habe (s. auch unten die Fälle [No. 67] u. [68]). Die Gegner der Athemprobe haben solche Fälle entweder nicht gekannt, oder wenigstens nicht zu erwähnen für gut befunden. Mir ist diese negative Beweiskraft des Experimentes in zahlreichen Fällen sehr zu Statten gekommen, in welchen ich dann, trotz der grössten allgemeinen Verwesung, noch (nach den Umständen des Gesammtexperimentes) mit mehr oder weniger Gewissheit urtheilen konnte, dass das Kind nicht gelebt hatte. Ist mir doch ein Fall vorgekommen, den ich hier anticipiren will, obgleich er nicht in diese, hier betrachtete Centurie von Obductionen fällt, in welchem aus einem sehr verwesten Neugebornen das Herz schwamm, an welchem auch deutliche, grössere Fäulnissblasen sichtbar waren, die noch wohl erhaltenen Lungen aber sanken!

Doch eine eigentliche Abhandlung über die Athemprobe ist nicht der Zweck dieser Zeilen, und so erwähne ich nur noch, bevor ich zur Aufzählung der einzelnen, vorgekommenen Fälle übergehe, der vielbesprochenen Atelectasis. In irgend grösserer Ausdehnung kommt sie in den Lungen Neugeborner kaum vor, und wo dies der Fall angeblich gewesen, da bin ich geneigt, eine Verwechselung mit den Producten einer Pneumonie anzunehmen, die allerdings, wenigstens ohne microscopische Diagnose, leicht möglich ist. Vor Jahren habe ich vor den Augen vieler Zuhörer, und bloss zu deren Belehrung und um das Experiment der Athemprobe zu zeigen, die Leiche eines Kindes geöffnet, das notorisch acht Tage gelebt hatte, und in der Charité verstorben war. Die Lungen hatten durchweg die braunrothe Farbe und compacte Consistenz fötaler Lungen, und sanken vollständig bis in ihre kleinsten Theile. Bei Einschnitten ergab sich die vermuthete rothe Hepatisation und die natürlich nach Lage des Falles diagnosticirte Pneumonie wurde durch das später eingesehene Krankenjournal bestätigt. — Dagegen kommen einzelne, kleinere atelectasische Inseln in den neugebornen Lungen recht häufig vor, aber das Ergebniss der Athemprobe wird durch diese Erscheinung allein nicht getrübt werden können, noch dürfen.

Wir fahren nunmehr in der Reihe der zu schildernden Fälle fort.

[62. Fall.]

Tödtung des Neugebornen durch Sturz auf den Boden.

Die Frage vom Sturz des neugebornen Kindskopfes auf den Boden kam in folgendem, doppelt interessanten Falle zur Sprache. Die unverehl. L. hatte zu Ende ihrer verheimlichten Schwangerschaft ihre Herrschaft Abends im Winter auf den (Weihnachts-) Jahrmarkt begleitet, und war, beim Nachhausegehn, mit einem schweren Korbe beladen, von der Geburt überrascht worden. Das Kind, sagte sie später aus, „plautzte“ mit Einemmale heraus, nachdem sie seit einer halben Stunde Wehen gefühlt, und fiel mit dem Kopfe auf das Strassenpflaster, wobei die Nabelschnur gerissen sein sollte, was sich durch deren Ränder allerdings bestätigte. Die L. behauptete darauf ohnmächtig geworden zu sein, und als sie nach kurzer Zeit wieder zu sich gekommen, das Kind todt neben sich gefunden zu haben. Das Kind hatte, wie alle Zeichen der Athemprobe übereinstimmend bewiesen, gelebt, und war an Gehirnblutung gestorben, denn ausser verbreitetem Blutreichthum im Gehirn fanden wir eine Drachme Extravasat auf der basis cranii. Sehr interessant war nun der Befund eines mangelhaften Ossificationsprocesses auf dem rechten Scheitelbein, an welchem eine achtgroschengrosse Stelle durchsichtig dünn, und in deren Mitte eine gezahnte, linienbreite Spalte sichtbar war. Ein anwesender Arzt wollte diese als Wirkung des Sturzes oder einer sonstigen Gewalt ansprechen, eine Meinung, der wir indess keine Folge geben konnten, bei dem gänzlichen Mangel jeder Reaction, wie Sugillation u. dergl. und bei der geschilderten Dünnheit des Schädelknochens in grösserem Umfange um die Spalte herum, die endlich sich auch gar nicht verhielt, wie eine traumatische Fissur. Es wurde geurtheilt, dass das Kind reif gewesen, gelebt habe, am Blutschlagfluss gestorben sei, und „dass dieser Blutschlagfluss mit höchster Wahrscheinlichkeit durch den Vorgang bei der Geburt des Kindes erzeugt worden, und weder Obduction noch Acten berechtigen, mit gleicher Wahrscheinlichkeit eine andere Todesursache anzunehmen.“