[11] S. unten Corollarien [Nr. 4].

[12] Man vergleiche, was oben ([S. 6]) bei Gelegenheit der Uebergefahrnen bemerkt ist.

[13] Bekanntlich kennt das neue Strafgesetzbuch keine Lethalitätsgrade mehr. Ich komme im zweiten Hundert ausführlicher hierauf zurück.

[14] S. meine Versuche und Beobachtungen über den Erhängungstod in meinen „Denkwürdigkeiten aus der medic. Statistik und Staatsarzneikunde“ Berlin, 1846 S. 81 u. f.

[15] Das neue Strafgesetzbuch kennt dies Vergehen nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft würde aber, wie ich wenigstens vermuthe, Fälle, wie die obigen, dennoch nicht fallen lassen, und sie wahrscheinlich unter die Tödtungen durch Fahrlässigkeit, wie sie §. 184 des Strafgesetzes vorsieht, subsumiren.

[16] Im unverzüglich erscheinenden zweiten Hundert meiner „gerichtlichen Leichenöffnungen“ komme ich ausführlicher auf den Ertrinkungstod zurück.

[17] Das neue Strafgesetzbuch kennt keine Missgeburten mehr, d. h. also, es macht keinen Unterschied zwischen normalen und missbildeten Leibesfrüchten.

[18] Verheimlichte Schwangerschaft und Geburt sind nach dem neuen Strafgesetzbuch nicht mehr verpönt, vielmehr nur — abgesehen von der Kindestödtung und Fruchtabtreibung (§§. 180–182) — das heimliche Beerdigen oder Beseitigen des Leichnams des unehelichen Neugebornen Seitens der Mutter (§. 186).

[19] S. unten [Corollarien Nr. 4].

[20] Die neuen Bestimmungen finden sich im §. 197.