Aehnlich war der Zusammenhang im

49. Fall.

Angeblich tödtliche Misshandlungen.

Ein 12jähriger geistesschwacher Knabe sollte tödtlich gemisshandelt worden sein. Fast die ganze rechte Hälfte des Kopfes der Leiche war roth und geschwollen, und eben so geröthet, aber nicht geschwollen, war der Nacken. Sugillationen fanden sich bei Einschnitten in diese Stellen nicht, wohl aber an zwei Stellen in der Kopfschwarte. Oedema pedum und decubitus deuteten auf vorausgegangene längere Krankheit. Von eigentlichen Verletzungen fand sich äusserlich Nichts. Im Gehirn war der linke Thalamus nerv. optic. theilweise breiig erweicht. Die übrigen Befunde waren die normalen. Das Gutachten ging dahin, dass der Knabe an innerer Krankheit, höchstwahrscheinlich Hirnerweichung, gestorben sei, dass aber nicht mit Gewissheit bestimmt werden könne, ob demselben während des Lebens Misshandlungen zugefügt worden.


C. Tödtungen durch Erstickung und Schlagfluss mit Einschluss der Erhängten und Erdrosselten.

Wenn, allerdings mit Ausschluss der hierher gehörigen Fälle, die weiter unten in den Rubriken betreffend den Ertrinkungstod und die Todesarten Neugeborner erwähnt werden sollen, auch in dieser Centurie nur elf mal Erstickung und Schlagfluss als Todesursache vorkam, so habe ich bereits im ersten Hundert (S. 76) angeführt, wie die Lage unserer Gesetzgebung es erklärt, dass die thatsächlich häufigsten unter allen gewaltsamen Todesarten verhältnissmässig so selten zur Cognition der Gerichtsärzte kommen. Nicht anders nämlich geschieht dies, als wenn die Schuld eines Dritten an dem Tode erwiesen, oder wenigstens muthmaasslich vorhanden ist. Eine grosse Anzahl von Selbstmördern haben wir hier, wo eine eigene, gut eingerichtete Todtenschau-Anstalt (morgue) im amtlichen Obductionslokale besteht, fortwährend ausseramtlich zu besichtigen und zu untersuchen Gelegenheit; diese reiche Quelle der Belehrung entgeht aber leider! wohl den meisten unserer Collegen in den Provinzen. Solche Fälle indess aus dieser Rubrik, welche zu amtlichem Einschreiten Veranlassung geben, bieten dafür dann auch meistens ein erhöhtes Interesse dar, wie es der folgenden Reihe nicht abzusprechen sein dürfte, in welcher wir dreier Mordthaten und zweier zweifelhafter Morde zu erwähnen haben.

50. Fall.

Mord durch Erstickung.

Eine 68 Jahre alte, sehr reiche Frau lebte ganz allein in einem sehr zahlreich bewohnten, stets offenem Hause in einer der verkehrreichsten Strassen Berlins, nur bedient von einer, täglich Morgens zu ihr kommenden Aufwärterin. Am 29. October 18— wurde diese alte Frau todt, mit Bettstücken ganz bepackt, in ihrem Bette, und in den Zimmern die erschütterndsten und unzweideutigsten Beweise eines an ihr verübten Raubmordes vorgefunden. Kisten und Kasten, Schränke und andere Behälter standen geöffnet und ihres Inhaltes beraubt, überall umher, Papiere waren in den Zimmern verstreut, und nebenan in einer dunkeln Schlafkammer lag die Leiche, die wir, unmittelbar nach dem Auffinden, d. h., wie sich aus der langen Untersuchung mit höchster Wahrscheinlichkeit ergab, etwa 30 Stunden nach dem Tode, in folgendem Zustande antrafen. Die Verwesung war (bei der ziemlich hohen Temperatur) bereits so vorgeschritten, dass der ganze Kopf schwarzgrün erschien. Die Augen, mit stark gerötheter Bindehaut, prominirten, und die etwas angeschwollene Zunge ragte drei bis vier Linien zwischen den Lippen hervor. Am Halse wie auf der halb entblösst gefundenen Brust zeigte sich bereits an vielen Stellen Ablösung der Epidermis aus Fäulniss. Ausserdem liessen sich an der linken Halsseite an mehreren Stellen frische Zerkratzungen wahrnehmen. Zwei bis drei Flecke an diesem Theile zeichneten sich in der Verwesungsfarbe durch dunkle Röthe aus und gaben die vorläufige Vermuthung, dass hier Fingerdruck eingewirkt habe. Nach einer Strangulationsmarke, die unter den obwaltenden Umständen schwer zu finden gewesen sein würde, ward sehr genau, jedoch vergeblich, geforscht. Beide Hände waren auf dem Rücken mit einem gewöhnlichen Handtuche, das wir in diesem Augenblick zu lösen nicht befugt waren, sehr fest zusammengeknebelt. Um die Unterschenkel war über Strümpfen und Unterröcken ebenfalls ein Stück Cattun festgeschlungen. Diese Lage der Leiche liess sogleich mit Wahrscheinlichkeit auf mehrere Verbrecher schliessen.