[10] a. a. O. S. 88.
[11] Wie ich dies nachgewiesen in den „Versuchen und Beobachtungen über den Erhängungstod“ (Denkwürdigkeiten zur med. Statistik und Staatsarzneikunde. Berlin, 1846, S. 81 u. ff.)
[12] Vor Kurzem ist uns in der wissenschaftlichen Deputation für das Medicinalwesen bei einem erforderten Superarbitrium der Fall eines jungen Frauenzimmers vorgekommen, die erst ihr Kind gemordet, und dann unmittelbar darauf sieben (sämmtlich misslungene!) Selbstmordversuche durch Erstechen, Erhängen und Ertränken gemacht hatte.
[13] 1. Hundert S. 152.
[14] Diese Resignation ist später unserm Gutachten sehr zu Statten gekommen, da das erkennende Gericht deshalb demselben den Vorzug vor den später noch eingeholten Superarbitriis gab, weil letztere „sich in Dinge eingelassen haben, die dem Gerichtshofe anheimfallen müssen.“ Ich führe dies wahrlich nicht im Geringsten als Selbstlob an, sondern sehr absichtlich und vielmehr: als Warnung für Gerichtsärzte, überall sich streng in den Gränzen ihrer Wissenschaft zu halten. Nichts empfinden die Gerichts-Behörden verletzender, als Uebergriffe der Techniker in ihr, der Juristen, Gebiet, und mit Recht. Was soll man vollends von neuern Handbüchern über gerichtliche Medicin, wie z. B. von dem Schürmayer’schen, sagen, die ganze Bogen reiner Rechtsdeductionen, juristischer Definitionen u. s. w. zum Besten geben! Mögen Mediciner dieselben immerhin lesen, nur aber sich wohl hüten, davon für ihre Gutachten, schriftliche oder mündliche, in foro irgend wie Gebrauch zu machen.
[15] a. a. O, S. 84.
[16] S. meine „Vierteljahrsschrift für gerichtl. u. öffentl. Medicin“ II. S. 200 u. f.
[17] Hiermit stimmt auch Alphonse Dévergie vollständig überein. S. Médec. légale. Paris 1836. II. 1. S. 353.
[18] a. a. O. S. 223.
[19] Längere Zeit, nachdem Obiges niedergeschrieben, ist mir die vortreffliche Abhandlung über den Ertrinkungstod des Grossh. Hess. Physicus Herrn Dr. Simeons in Mainz zugekommen, die man in der „Viertelj.-Schrift“ Bd. III. S. 289 u. f. abgedruckt findet. Der Verfasser, den man aus dieser Arbeit allein als einen sehr geübten forensischen Practiker kennen lernt, schildert darin S. 305 noch ausführlicher als dies oben von mir geschehen, und ausserordentlich naturgetreu die Stadien der Verwesung bei Wasserleichen, und erklärt die Schwärzung des Kopfes aus der Einwirkung des Lichtes und der Sonnenstrahlen auf denselben.