Verordnung des Gouverneurs von Nishny-Nowgorod.

„1) Kein russischer Unterthan darf, es sei aus welchem Grunde es wolle, das Land verlassen.

„2) Alle Fremden asiatischer Herkunft haben binnen vierundzwanzig Stunden das Land zu verlassen.“

Sechstes Capitel.

Bruder und Schwester.

In viele Privatinteressen mochten diese Verordnungen sehr unangenehm eingreifen; die Umstände rechtfertigten sie gewiß vollkommen.

„Kein russischer Unterthan darf das Land verlassen“ – wenn sich Iwan Ogareff jetzt noch hier [pg 1-73] aufhielt, mußte er verhindert oder es ihm mindestens ungemein erschwert werden, sich Feofar-Khan wieder anzuschließen, womit Letzterem der beachtenswertheste Unterbefehlshaber entzogen wurde.

„Alle Fremden asiatischer Herkunft haben binnen vierundzwanzig Stunden das Land zu verlassen“; damit schaffte man sich gründlich alle jenen Händler aus Innerasien vom Halse, alle Zigeuner und anderes Gesindel, welches mit den Tartaren und Mongolen mehr oder weniger verwandt ist und das die Messe hier zusammengehäuft hatte. So viele Köpfe, so viele Spione; ohne Zweifel erschien ihre Vertreibung bei der jetzigen Sachlage dringend angezeigt.

Man begreift aber leicht den Eindruck dieser beiden Donnerschläge, welche auf die Stadt Nishny-Nowgorod niederfielen, die von denselben offenbar empfindlicher als jede andere getroffen wurde.