Noch Gulden sieben und Groschen drei.
15.
Pro decreto ad audiendum publicare
Bezahlt er noch extra gleich 4 baare
Gulden, und für die Registratur
Rechnet man sieben dito nur.
16.
Noch 3 Thaler und 4 Groschen für die Geschäften,
Die Acten gehörig zu ordnen und zu heften.
Similiter drittehalb Thaler für