Noch Gulden sieben und Groschen drei.

15.

Pro decreto ad audiendum publicare

Bezahlt er noch extra gleich 4 baare

Gulden, und für die Registratur

Rechnet man sieben dito nur.

16.

Noch 3 Thaler und 4 Groschen für die Geschäften,

Die Acten gehörig zu ordnen und zu heften.

Similiter drittehalb Thaler für