II.
Ärztliche Bemerkungen

von

Professor Dr. A. Hoche, Freiburg i. Br.

Die in den vorausgehenden rechtlichen Ausführungen besprochenen Punkte bedürfen nicht alle in gleichem Maße einer Beleuchtung vom ärztlichen Standpunkte aus. Die Frage der rechtlichen Natur des Selbstmordes und der Rechtslage bei der Tötung der Einwilligenden soll uns nicht näher beschäftigen; alles andere aber geht uns Ärzte sehr viel an, durch deren Köpfe berufsmäßig die ganze Gedankenreihe strafbarer oder strafloser Eingriffe in fremdes Leben hindurchläuft. Das Verhältnis des Arztes zum Töten im allgemeinen bedarf daher einer besonderen Erörterung.

Jeder Mensch ist bekanntlich unter gesetzlich näher bestimmten Umständen zu straflosen Eingriffen in fremde körperliche Existenz berechtigt (Notwehr, Notstand); beim Arzte wird das Verhältnis zum fremden Leben in negativer Hinsicht zwar durch das Gesetz bestimmt; tatsächlich ist aber sein Handeln auf diesem Gebiete ein Ausfluß seiner besonderen ärztlichen Sittenlehre. Es kommt der Allgemeinheit für gewöhnlich kaum zum Bewußtsein, daß diese ärztliche Sittenlehre nirgends fixiert ist. Es gibt wohl einzelne Bücher darüber, die aber den meisten Ärzten unbekannt sind und reine Privatleistungen ihrer Verfasser darstellen, aber es gibt kein in Paragraphen lebendes ärztliches Sittengesetz, keine »moralische Dienstanweisung«.

Der junge Arzt geht ohne jede gesetzliche Umschreibung seiner Rechte und Pflichten gerade in bezug auf die eingreifendsten Punkte in seine Praxis hinaus. Nicht einmal der Doktoreid der früheren Zeit mit einigen allgemeinen Bindungen ist mehr vorhanden. Was der Novize an Anweisung mitbringt, ist das Beispiel seiner Lehrer auf der Universität, die gelegentlichen Erörterungen, die sich an den Einzelfall anschlossen, das Lernen in seiner Assistentenzeit, der Einfluß der allgemeinen ärztlichen Anschauungen in der Literatur und eigene Schlußfolgerungen, die sich für ihn aus der Eigenart seiner Aufgabe ergeben. In gewissen Richtungen, aber gerade nicht in den entscheidenden, besteht eine Festlegung durch Gewerbeordnung, Verträge mit Krankenkassen u. dgl.; in einiger Entfernung sieht der Arzt einige Paragraphen des Strafgesetzbuches und die Aufsicht der Standesgenossen durch das ärztliche Ehrengericht. In allen diesen Punkten handelt es sich für den Arzt aber meist um eine negative Bindung in bezug auf das, was er nicht darf, nicht um positive Anweisungen. Was er darf und soll, ergibt sich als Ausfluß der Standesanschauungen, deren eine Voraussetzung unter allen Umständen die ist, daß der Arzt verpflichtet ist, nach allgemeinen sittlichen Normen zu handeln; dazu kommt als Standespflicht die Aufgabe, Kranke zu heilen, Schmerzen zu beseitigen oder zu lindern, Leben zu erhalten und soviel wie möglich, zu verlängern.

Diese allgemeinste Regel ist nicht ohne Ausnahme. Der Arzt ist praktisch genötigt, Leben zu vernichten (Tötung des lebenden Kindes bei der Geburt im Interesse der Erhaltung der Mutter, Unterbrechung der Schwangerschaft aus gleichen Gründen). Diese Eingriffe sind nirgends ausdrücklich erlaubt; sie bleiben nur straflos von dem Gesichtspunkte aus, daß sie im Interesse der Sicherung eines höheren Rechtsgutes erfolgen und unter den Voraussetzungen, daß ihnen pflichtmäßige Erwägungen vorausgegangen sind, daß bei der Ausführung die Kunstregeln beachtet wurden, und daß die notwendige Verständigung mit dem Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter oder den Angehörigen stattgefunden hat.

Auch die Akte der Körperverletzung, wie sie der Chirurg berufsmäßig und spezialistisch vornimmt, sind nirgends ausdrücklich erlaubt. Sie bleiben nur straflos, wenn in bezug auf Prüfung der Notwendigkeit und Sorgfalt der Ausführung die Kunstregeln beachtet wurden. Dabei wird bei allen operativen Eingriffen stillschweigend auf einen gewissen Prozentsatz von tödlichen Ausgängen gerechnet, deren Herabdrückung auf das Mindestmaß das heißeste Bemühen der ärztlichen Kunst ist, die aber niemals ganz ausbleiben können, wiederum also Fälle, in denen infolge ärztlicher Einwirkung Menschenleben vernichtet werden. Unser sittliches Gefühl hat sich hiermit völlig abgefunden. Das höhere Rechtsgut der Wiederherstellung einer Mehrzahl macht das Opfer einer Minderzahl notwendig, wobei im Einzelfalle die Sicherung in der Notwendigkeit der vorausgehenden Beschaffung der Einwilligung des Kranken oder seines gesetzlichen Vertreters zum Eingriff gegeben ist, deren Voraussetzung in der Regel ist, daß ihm der Arzt nach bestem Wissen den Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung und auch der Lebensgefährdung auseinandergesetzt hat.