Sache der ärztlichen Beurteilung ist schließlich alles, was sich in dem Zusammenhange unserer Darstellung auf die Notwendigkeit technischer Sicherungen gegen irrtümliches oder mißbräuchliches Vorgehen bezieht.

Zunächst wird selbstverständlich die Idee auftauchen, daß die Verwirklichung der hier ausgesprochenen Gedanken kriminellen Mißbräuchen die Türe öffnen könnte. Vermöge des ständig wachen Mißtrauens, das der normale Staatsbürger vielfach gesetzgeberischen Dingen entgegenbringt, die irgendwie in seine private Existenz eingreifen, werden auch hier Möglichkeiten gewittert und ins Feld geführt werden. Es liegt dem dieselbe Richtung des Fühlens und Denkens zugrunde, die mühelos dazu kommt, anzunehmen, daß es für Wohlhabende eine Kleinigkeit sei, sich vermöge ärztlicher Atteste in Straffällen ihre Unzurechnungsfähigkeit bekunden zu lassen, die es dem Laien durchaus glaubhaft und wahrscheinlich macht, daß fortwährend Internierungen geistig Gesunder und Entmündigungen aus gewinnsüchtigen Motiven der Angehörigen erfolgen, Anschauungen, die sich sogar zu der gesetzgeberischen praktischen Unzweckmäßigkeit verdichtet haben, daß in der Entmündigungsfrage das Antragsrecht des Staatsanwaltes seinerzeit eingeschränkt worden ist (bei Trunksucht).

Die Sicherung gegen solche Auffassungen würde in einer sorgfältig zu behandelnden Technik zu schaffen sein.

In dieser Beziehung steht zunächst zur Erörterung, ob die Auswahl der Fälle, die für die Lebensträger selbst und für die Gesellschaft endgültig wertlos geworden sind, mit solcher Sicherheit getroffen werden kann, daß Fehlgriffe und Irrtümer ausgeschlossen sind.

Es kann dies nur eines Laien Sorge sein. Für den Arzt besteht nicht der geringste Zweifel, daß diese Auswahl mit hundertprozentiger Sicherheit zu treffen ist, also mit einem ganz anderen Maße von Sicherheit, als etwa bei hinzurichtenden Verbrechern die Frage, ob sie geistig gesund, oder geistig krank sind, entschieden werden kann.

Für den Arzt bestehen zahlreiche wissenschaftliche, keiner Diskussion mehr unterworfene Kriterien, aus denen die Unmöglichkeit der Besserung eines geistig Toten erkannt werden kann, um so mehr, als für unsere ganze Fragestellung in vorderster Linie die von frühester Jugend an bestehenden Zustände geistigen Todes in Betracht kommen.

Natürlich wird kein Arzt schon bei einem Kinde im zweiten oder dritten Lebensjahr die Sicherheit dauernden geistigen Todes behaupten wollen. Es kommt aber noch in der Kindheit der Moment, in dem auch diese Zukunftsbestimmung zweifelsfrei getroffen werden kann.

Es ist in dem juristischen Teil dieser Schrift schon die Art der Zusammensetzung einer zur genauesten Prüfung der Lage berufenen Kommission besprochen worden. Auch ich bin überzeugt, daß trotz des Beiklanges von Fruchtlosigkeit, den wir bei der Erwähnung des Wortes »Kommission« innerlich hören, eine derartige Einrichtung notwendig sein würde. Die Erörterung der Einzelheiten halte ich für weniger dringend, als das Bekenntnis dazu, daß selbstverständlich die Voraussetzung für die Verwirklichung dieser Gedankengänge die Schaffung aller denkbaren Garantien nach jeder Richtung sein muß.