Selbstverständlich kann auch gegenüber dem Geistesschwachen, der sich bei seinem Leben glücklich fühlt, von Freigabe seiner Tötung nie die Rede sein.
III. Die in Betracht kommenden Menschen zerfallen nun, soweit ich zu sehen vermag, in zwei große Gruppen, zwischen welche sich eine Mittelgruppe einschiebt. In
1. die zufolge Krankheit oder Verwundung unrettbar Verlorenen, die im vollen Verständnis ihrer Lage den dringenden Wunsch nach Erlösung besitzen und ihn in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben haben.[50]
Die beiden oben erwähnten Privilegirungsgründe treffen hier zusammen. Ich denke besonders an unheilbare Krebskranke, unrettbare Phthisiker, an irgendwie und -wo tödlich Verwundete.
Ganz unnötig scheint mir, daß das Verlangen nach dem Tode aus unerträglichen Schmerzen entspringt. Die schmerzlose Hoffnungslosigkeit verdient das gleiche Mitleid.
Ganz gleichgültig erscheint auch, ob unter anderen Verhältnissen der Kranke hätte gerettet werden können, falls diese günstigeren Verhältnisse sich eben nicht beschaffen lassen. »Unrettbar« ist also nicht in absolutem Sinne, sondern als unrettbar in der konkreten Lage zu verstehen. Wenn zwei Freunde zusammen in abgelegenster Gegend eine gefährliche Bergwanderung machen, der eine schwer abstürzt und beide Beine bricht, der andere aber ihn nicht fortschaffen, auch menschliche Hilfe nicht errufen oder sonst erlangen kann, so ist eben der Zerschmetterte unrettbar verloren. Sieht er das ein und erfleht er vom Freunde den Tod, so wird dieser kaum widerstehen können und wenn er kein Schwächling ist, selbst auf die Gefahr hin in Strafe genommen zu werden, auch nicht widerstehen wollen. Auf dem Schlachtfeld ereignen sich sicher analoge Fälle zur Genüge. Die Menschen vom richtigen und würdigen Handeln abzuhalten — dazu ist die Strafe nicht da und dazu soll ihre Androhung auch nicht verwendet werden!
Unbedingt notwendige Voraussetzung ist aber nicht nur die Ernstlichkeit der Einwilligung oder des Verlangens, sondern auch für die beiden Beteiligten die richtige Erkenntnis und nicht nur die hypochondrische Annahme des unrettbaren Zustandes und die reife Auffassung dessen, was die Aufgabe des Lebens für den den Tod Verlangenden bedeutet.
Die Einwilligung des »Geschäftsunfähigen« (BGB. § 104) genügt regelmäßig nicht. Aber auch eine große Zahl weiterer »Einwilligungen« wird als unbeachtlich betrachtet werden müssen. Andererseits gibt es beachtliche Einwilligungen auch von Minderjährigen noch unter 18 Jahren, ja auch von Wahnsinnigen.
Wenn diese Unrettbaren, denen das Leben zur unerträglichen Last geworden ist, nicht zur Selbsttötung verschreiten, sondern — was sehr inkonsequent sein kann, aber doch nicht selten sich ereignen mag — den Tod von dritter Hand erflehen, so liegt der Grund zu diesem inneren Widerspruch vielfach in der physischen Unmöglichkeit der Selbsttötung, etwa in zu großer Körperschwäche der Kranken, in der Unerreichbarkeit der Mittel zur Tötung, vielleicht auch darin, daß er überwacht wird oder am Versuche des Selbstmordes gehindert würde, vielfach aber auch in reiner Willensschwäche.
Ich kann nun vom rechtlichen, dem sozialen, dem sittlichen, dem religiösen Gesichtspunkt aus schlechterdings keinen Grund finden, die Tötung solcher den Tod dringend verlangender Unrettbarer nicht an die, von denen er verlangt wird, freizugeben: ja ich halte diese Freigabe einfach für eine Pflicht gesetzlichen Mitleids, wie es sich ja doch auch in anderen Formen vielfach geltend macht. Über die Art des Vollzugs wird später das Nötige zu sagen sein.