Daraus dürfte sich ihre Besetzung ergeben: ein Arzt für körperliche Krankheiten, ein Psychiater oder ein zweiter Arzt, der mit den Geisteskrankheiten vertraut ist, und ein Jurist, der zum Rechten schaut. Diese hätten allein Stimmrecht. Zweckmäßig wäre, diesen Freigebungsausschuß mit einem Vorsitzenden zu versehen, der die Verhandlungen leitet, aber kein Stimmrecht besitzt. Denn würde Eine jener drei Persönlichkeiten mit dem Vorsitz betraut, so würde sie im Kollegium mächtiger als die beiden anderen, und das wäre nicht wünschenswert. Zur Freigabe dürfte Einstimmigkeit zu erfordern sein. Der Antragsteller und der behandelnde Arzt des Kranken dürften als Mitglieder dem Ausschusse nicht angehören.
Dieser Behörde müßte das Recht des Augenscheins und der Zeugenvernehmung erteilt werden.
3. Der Beschluß selbst dürfte nur aussprechen, daß nach vorgenommener Prüfung des Zustandes des Kranken er nach den jetzigen Anschauungen der Wissenschaft als unheilbar erscheint, eventuell daß kein Grund zum Zweifel an der Beachtlichkeit seiner Einwilligung vorliegt, daß demgemäß der Tötung des Kranken kein hindernder Grund im Wege steht, und dem Antragsteller anheimgegeben wird, in sachgemäßester Weise die Erlösung des Kranken von seinem Übel in die Wege zu leiten.
Niemandem darf ein Recht zur Tötung, noch viel weniger jemandem eine Pflicht zur Tötung eingeräumt werden — auch dem Antragsteller nicht. Die Ausführungstat muß Ausfluß freien Mitleids mit dem Kranken sein. Der Kranke, der seine Einwilligung auf das Feierlichste erklärt hat, kann sie natürlich jeden Augenblick zurücknehmen, und dadurch die Voraussetzung der Freigabe und damit sie selbst nachträglich umstürzen.
Es dürfte sich empfehlen, im Anschluß an den Befund des Einzelfalles das in diesem Falle geeignetste Mittel der Euthanasie zu bezeichnen. Denn unbedingt schmerzlos muß die Erlösung erfolgen, und nur ein Sachverständiger wäre zur Anwendung des Mittels berechtigt.
4. Über den Vollzugsakt wäre dem Freigebungsausschuß ein sorgfältiges Protokoll zuzustellen.
2. Eigenmächtige Tötung eines Unheilbaren unter Annahme der Voraussetzungen freizugebender Tötung.
Dieser ordnungsmäßige Weg ist aber nicht immer gangbar. Vielleicht läßt sich seine Betretung nicht einmal denken. Vielleicht könnte auch die Zeit, die er selbst bei größter Beschleunigung kosten würde, den Unheilbaren unerträglichen Qualen aussetzen.
Dann steht man vor der Alternative: entweder mutet man wegen praktischer Schwierigkeiten dem Unrettbaren mitleidlos die Fortdauer seiner Qualen bis zum Ende und seinen Angehörigen oder seinem Arzte trotz ihres Mitleids volle Passivität zu, oder man untersagt diesen »Beteiligten« nicht, das Risiko zu laufen, sich über die Voraussetzungen unverbotener Tötung selbst zu vergewissern und auf Befund nach bestem Gewissen zu handeln.
Ich zögere nicht einen Augenblick, mich für die zweite Alternative auszusprechen.