Die Versuchung, in solchen Fällen dem Schicksal seinen Lauf zu lassen, ist dann besonders groß, wenn es sich etwa um unheilbare Geisteskranke handelt, bei denen der Tod das in jedem Falle Vorzuziehende ist.

(Selbstverständlich kann diese ganze Fragestellung dann nicht auftauchen, wenn es sich bei dem Kranken, wie etwa bei einer einfachen heilbaren Depression, um einen vorübergehenden Schätzungsirrtum in der Bewertung der zum Tode drängenden Motive gehandelt hat.)

Die kurze Aufzählung dieser Fälle, bei denen ich insgesamt aus eigener Erfahrung sprechen kann, zeigt, wie ungeheuer kompliziert schon im täglichen Leben sich für den Arzt die Abwägung zwischen den starren Grundsätzen der ärztlichen Norm und den Forderungen einer höheren Auffassung der Lebenswerte gestalten kann. Der Arzt hat kein absolutes, sondern nur ein relatives, unter neuen Umständen veränderliches, neu zu prüfendes Verhältnis zu der grundsätzlich anzuerkennenden Aufgabe der Erhaltung fremden Lebens unter allen Umständen. Die ärztliche Sittenlehre ist nicht als ein ewig gleichbleibendes Gebilde anzusehen. Die historische Entwicklung zeigt uns in dieser Hinsicht genügend deutliche Wandlungen. Von dem Augenblicke an, in dem z. B. die Tötung Unheilbarer oder die Beseitigung geistig Toter nicht nur als nicht strafbar, sondern als ein für die allgemeine Wohlfahrt wünschenswertes Ziel erkannt und allgemein anerkannt wäre, würden in der ärztlichen Sittenlehre jedenfalls keine ausschließenden Gegengründe zu finden sein.

Die Ärzte würden es z. B. zweifellos als eine Entlastung ihres Gewissens empfinden, wenn sie in ihrem Handeln an Sterbebetten nicht mehr von dem kategorischen Gebote der unbedingten Lebensverlängerung eingeengt und bedrückt würden, ein Gebot, zu dem ich mich auch — de lege lata — in meiner oben (S. 35 ) zitierten Äußerung bekannt habe; ich würde gern jenen Satz dahin abändern dürfen: »es war früher eine unerläßliche Forderung ...« Tatsächlich bedeuten die von Ärzten (oder auf ihre Anweisung vom Pflegepersonal und von Angehörigen) vorgenommenen lebensverlängernden Eingriffe an Sterbenden für denjenigen, dem sie gelten und für den sie ein Gut darstellen sollen, vielfach ein Übel, eine Belästigung, eine Quälerei, in gleicher Weise wie für den gesunden, müden Einschlafenden die Störung durch immer wiederkehrende Weckreize; es liegt ihnen bei Laien in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine falsche Vorstellung von dem inneren Zustande des Sterbenden zugrunde, dessen Bewußtsein entweder in heilsamer Weise verdunkelt ist, oder der nach langer Zermürbung durch Schmerzen und sonstiges Ungemach seiner Krankheit nur noch den Wunsch nach Ruhe und Schlafen hat und es sicherlich niemandem Dank weiß, der sein immer tieferes Versinken in die Bewußtlosigkeit hindert und aufhält; er ist ja gar nicht mehr imstande, die gute Absicht hinter den störenden Pflegeeingriffen zu erkennen.

Das an sich anzuerkennende Prinzip der ärztlichen Pflicht zu möglichster Lebensverlängerung wird, auf die Spitze getrieben, zum Unsinn; »Wohltat wird zur Plage«.

Den Hauptgegenstand meiner ärztlichen Stellungnahme zu den rechtlichen Ausführungen soll die Beantwortung der obenSeite 28 formulierten Frage bilden: » Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft des Rechtsguts eingebüßt haben, daß ihre Fortdauer für die Lebensträger wie für die Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat? «

Diese Frage ist im allgemeinen zunächst mit Bestimmtheit zu bejahen; im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen. Die im juristischen Teile vollzogene Aufstellung der zwei Gruppen von hierhergehörigen Fällen entspricht den tatsächlichen Verhältnissen; der gemeinsame Gesichtspunkt des nicht mehr vorhandenen Lebenswertes faßt aber sehr Verschiedenartiges zusammen; bei der ersten Gruppe der durch Krankheit oder Verwundung unrettbar Verlorenen wird nicht immer der subjektive und der objektive Lebenswert gleichmäßig aufgehoben sein, während bei der zweiten, auch zahlenmäßig größeren Gruppe der unheilbar Blödsinnigen, die Fortdauer des Lebens weder für die Gesellschaft noch für die Lebensträger selbst irgendwelchen Wert besitzt.

Zustände endgültigen unheilbaren Blödsinns oder wie wir in freundlicherer Formulierung sagen wollen: Zustände geistigen Todes sind für den Arzt, insbesondere für den Irrenarzt und Nervenarzt etwas recht Häufiges.

Man trennt sie zweckmäßigerweise in zwei große Gruppen:

1. in diejenigen Fälle, bei denen der geistige Tod im späteren Verlaufe des Lebens nach vorausgehenden Zeiten geistiger Vollwertigkeit, oder wenigstens Durchschnittlichkeit erworben wird;