Alle religiösen Gründe besitzen für das Recht aus doppeltem Grunde keine Beweiskraft. Sie beruhen hier auf ganz unwürdiger Gottesauffassung, und das Recht ist durch und durch weltlich: auf Regelung des äußeren menschlichen Gemeinlebens eingestellt. Nebenbei gesagt, berührt das neue Testament das Problem mit keinem Wort.
Die gleiche Unkraft, für die Rechtswidrigkeit der Selbsttötung zu beweisen, eignet der ebenso haltlosen als »pharisäischen« ( Gaupp ) Behauptung, sie sei stets eine unsittliche Handlung und so verstehe sich ihre Rechtswidrigkeit von selbst.[6]
Schon der »harte und lieblose« Name Selbstmord[7] für die eigene Tötung ist tendenziös. Denn dem »Morde« waren stets feige Heimlichkeit und Niedertracht wesentlich. Und nun bedenke man zunächst die große Anzahl psychisch gestörter Personen, die Hand an sich legen![8] Außerdem gibt es altruistische Selbsttötungen geistig völlig Gesunder, die auf der höchsten Stufe der Sittlichkeit stehen, andererseits Selbsttötungen, die bis auf den tiefsten Grad frivoler Gemeinheit oder elender Feigheit herabsinken können.[9] Ja es gibt unterlassene Selbsttötungen, die gerade wegen der Unterlassung schweren sittlichen Tadel verdienen.
Außerdem ist die unsittliche Handlung als solche durchaus nicht auch rechtswidrig und die rechtmäßige durchaus nicht immer sittlich.
Der Beweis der Widerrechtlichkeit der Selbsttötung könnte nur aus dem exakten Nachweis der positivrechtlichen Tötungsnorm geführt werden.[10] Dafür fehlt aber das Material überall, wo die Selbsttötung nicht unter Strafe gestellt oder sonst unzweideutig als Delikt gekennzeichnet ist.[11] Oder sie könnte sich als Folgerung aus rechtlich feststehenden Prämissen ergeben. Solchen Nachweis versucht Feuerbach, aber in der unzulänglichsten Weise. »Wer in den Staat eintritt — der Neugeborene tritt aber doch nicht ein! —, verpflichtet dem Staat seine Kräfte und handelt rechtswidrig, wenn er ihm diese durch Selbstmord eigenmächtig raubt«.[12] Das ist offenbar eine nichtssagende petitio principii.
Für die Deliktsnatur der Selbsttötung fehlt also nicht nur alles Beweismaterial,[13] sondern es fällt auch heutzutage keinem Selbstmörder und keinem seiner Beurteiler auch nur von ferne ein, in der Selbsttötung eine verbotene Handlung zu erblicken und diese wirklich qualitativ auf eine Linie mit Mord und Totschlag zu stellen.
Wer aber die Deliktsauffassung vertritt, der muß unter allen Umständen die sog. Teilnehmer an der Selbsttötung[14] unter der Voraussetzung verschuldeten Handelns gleichfalls als Delinquenten betrachten. Und aus der Straflosigkeit des Selbstmörders ist die der »Teilnehmer« dogmatisch gar nicht ohne weiteres zu folgern:[15] denn sie handeln widerrechtlich gegen das Leben eines Dritten, stehen somit auf höherer Stufe der Strafbarkeit als der, der sich nur an sich selbst vergreift, wenn dessen Tat als Delikt betrachtet wird.
In Konsequenz der Auffassung von der Deliktseigenschaft der Selbsttötung hätten die Staatsorgane, zu deren Aufgabe die Deliktshinderung gehört, ein Zwangsrecht zur Unterlassung der Tötung gegen den Selbstmörder und seine sog. Teilnehmer, wogegen diesen Allen natürlich ein Notwehrrecht nicht zustünde.
2. Ganz naturrechtlich gedacht, wenn auch durchaus nicht immer von den durch die kirchliche Auffassung stark beeinflußten Naturrechtslehrern vertreten, ist die entgegengesetzte Auffassung: die Selbsttötung ist Ausübung eines Tötungsrechtes. Auch sie findet in den Quellen nicht die geringste Stütze: denn die Straflosigkeit des Selbstmordes kann als solche nicht betrachtet werden. Es gibt straflose Delikte in Fülle.
So ist sie eine rein theoretische Konstruktion, die sich einer vollständigen Verkennung des Wesens der subjektiven Rechte und der üblichen Verwechslung der Reflexwirkungen von Verboten mit solchen Rechten schuldig macht. Da die Tötung nur des Nebenmenschen verboten ist, so wird gefolgert, hat jeder Mensch ein Recht entweder auf Leben oder am Leben oder gar über das Leben — alle drei Auffassungen sind gleich verkehrt —, und kraft dieses Besitzrechtes darf er das Leben ebenso behaupten als von sich werfen, besitzt er also ein Tötungsrecht an sich selbst oder wider sich selbst,[16] ja kann dieses vielleicht gar mit Bezug auf sich selbst auf andere übertragen.[17]