Daraus ergeben sich sehr wichtige Konsequenzen:

1. Diese Anerkennung gilt nur dem Lebensträger selbst. Nur seine Handlung gegen sich selbst ist unverboten.

2. Diese Anerkennung stellt keine Ausnahme vom Tötungsverbot dar; denn das Verbot untersagt nur die Tötung des Nebenmenschen, und daraus folgt das Unverbotensein der Selbsttötung.

3. Alle sog. Teilnahme am Selbstmord unterfällt der Tötungsnorm, ist also widerrechtlich,[23] kann, ja muß unter Umständen unter Strafe genommen werden, falls es nicht, was möglich ist, an der Schuld fehlt. Das »kann« besagt: de lege ferenda, das »muß« besagt: de lege lata, falls der sog. Teilnehmer Mittäter oder Urheber ist.[24][25]

4. Nur die Handlung des Verstorbenen ist unverboten. Ganz ohnmächtig ist er, durch seine Zustimmung auch die Handlungen Dritter zu unverbotenen zu gestalten. Mit allerbestem Grunde betrachtet unser positives Recht die Tötung der Einwilligenden als Delikt.[26]

5. Ist ihm die Handlung unverboten, so darf ihn niemand daran hindern, wenn er genügend weiß, was er tut; gegen den Hindernden hat er dann das Notwehrrecht; der Zwang gegen ihn, die Handlung zu unterlassen, ist rechtswidrige Nötigung.[27]

Diese Erretter vom Selbstmord handeln meist optima fide und gehen dann straflos aus. Eine starke Stütze für ihren Standpunkt bildet die Erfahrung, daß der gerettete Selbstmörder oft sehr glücklich über seine Rettung ist und den zweiten Versuch nach dem mißlungenen ersten meist unterläßt.[28]

IV. Der rechtlich und sozial schwache Punkt der Freigabe aller Selbsttötung ist der Verlust einer ganzen Anzahl noch durchaus lebenskräftiger Leben, deren Träger nur zu bequem oder zu feig sind, ihre durchaus tragbare Lebenslast weiter zu schleppen.

Es fällt dies für die Wertung der Schuld der sog. Teilnehmer stark in die Wagschale. Die bewußte Beihilfe zum Selbstmord des Todkranken wiegt erheblich leichter wie die zu dem der Gesunden, der sich etwa seinen Gläubigern entziehen will.

II. Keiner besonderen Freigabe bedarf die reine Bewirkung der Euthanasie in richtiger Begrenzung.